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Deutsche Biotechnologie-Unternehmen und die Biodiversitätskonvention

Wolf G Kroner, B2Bioworld

 

Biotechnologiefirmen in Deutschland werden von der geplanten Umsetzung der Biodiversitätskonvention betroffen sein. Firmenvertreter - darunter DIB-Mitglieder - berichten von ihren Erwartungen und die Bedeutung dieser Entwicklung für Ihre Unternehmen.

 

Die weltweit operative Umsetzung der Biodiversitätskonvention (CBD) wird für 2012 erwartet. Im Access-and-benefit-sharing (ABS) werden der Zugang zu nicht-humanen genetischen Ressourcen und der Vorteilsausgleich aus deren Nutzung geregelt. Nicht-humane genetische Ressourcen sind pflanzliche, tierische, mikrobielle oder andere Materialien, die funktionale Erbeinheiten mit ökonomischem Wert besitzen. Damit sind grundsätzlich alle Unternehmen und Wirtschaftssektoren betroffen, die mit biotechnologischen Verfahren und Produkten ökonomische Werte schaffen.

 

Genetische Vielfalt nicht nur in fernen Ländern

 

Das ABS-Regime soll alle Staaten an Gewinnen aus der Verwertung genetischer Ressourcen teilhaben lassen. Damit sind neben den Vorkommen in Entwicklungs- und Schwellenländern genauso die Schätze im heimischen Boden betroffen. Darüber ist sich Martin Langer, verantwortlich für Corporate Development bei der Zwingenberger Biotechnology Research And Information Network AG (BRAIN) im Klaren und rechnet vor: In 1 Gramm Boden sind bis zu 106 unterschiedliche prokaryotische Species vorhanden. Geht man davon aus, dass ein durchschnittliches prokaryotisches Genom aus ca. 5 x 106 Basenpaaren besteht und ein durchschnittliches Gen aus 103 Basenpaaren, dann finden sich in diesem 1 Gramm Boden mit 106 Bakterienarten ca. 5 Milliarden prokaryotischer Gene. Hinzu kommt, dass die Evolution nicht stillsteht. Bei Mikroorganismen geht man davon aus, dass es pro Replikationszyklus rund 20.000 positive Genmutationen gibt, welche die Lebensfähigkeit des Organismus erhöhen. „Die Literatur bestätigt nicht die Annahme“ resümiert Langer, „dass eine Bodenprobe aus fernen, besonders ‚interessant’ anmutenden Ländern eine hohe oder auch eine andere Biodiversität als daheim garantiert. Die Biodiversität hier reicht vollkommen für kommerzielle Zwecke aus.“ BRAIN ist es zum Beispiel gelungen, sagt Langer, thermophile Esterasen, die für die Entwicklung von Waschmitteln von Bedeutung sind, aus mesophilen Bodenproben vom Werksgelände zu gewinnen.

 

Der BRAIN Technologie Campus

 

Möglichst bald klare Regeln zum gerechten Umgang mit der Vielfalt

 

Bislang haben nur wenige Biotechnologieunternehmen in Deutschland Erfahrungen mit der Biodiversitätskonvention gesammelt. Sie sehen sich von den ABS-Bestimmungen der CBD nicht betroffen. Zu Recht, wie ein Ministeriumsmitarbeiter bestätigt, der an den CBD-Verhandlungen beteiligt ist: Aber nur solange andere grundlegende Rechte nicht tangiert sind. In Deutschland und der EU ist der staatliche Anspruch aus der CBD nachrangig gegenüber den Ansprüchen aus Privateigentum. „Der CBD-Prozess wird überlagert durch innergemeinschaftliches Recht“ sagt er, aber „wir hätten mit den Nagoya-Vereinbarungen die Möglichkeit zu Entschädigungsansprüchen“, sofern es sich um Entnahmen aus Territorien in staatlichem Besitz handelt.

 

So gewinnt die oceanBASIS GmbH in Kiel den Großteil ihrer Ausgangsmaterialien aus einer Algenfarm in ihrem Eigentum. Die Anlage befindet sich zudem in deutschen Gewässern. Die Berliner metanomics GmbH, eine Tochter der BASF, bezieht ihre Proben aus der ganzen Welt. „Wir arbeiten nicht mit irgendwelchen kleinen Kulturen, die man aus dem Amazonas geholt hat. Mit seltenen Pflanzen oder solchen, die ausschließlich lokale Merkmale besitzen, arbeiten wir grundsätzlich nicht“, sagt Arno Krotzky, Geschäftsführer des Unternehmens. Ähnlich sieht es die OrganoBalance GmbH. „Da unsere Zielorganismen überall vorkommen, haben wir bisher davon abgesehen, Screeningprogramme und Stammisolationen außerhalb Deutschlands anzugehen“ kommentiert Firmenchefin Christine Lang. Bei Phytowelt GreenTechnologies GmbH aus Köln wiederum liefern die Kunden die Proben und sind dementsprechend für etwaige Ausgleichszahlungen zuständig.

 

Die genannten Biotechnologieunternehmen wissen, dass sie in Zukunft durchaus stärker von den ABS-Regelungen betroffen sein könnten. Doch herrscht bei vielen der befragten KMU eher Ungewissheit, welche Forderungen auf sie zukommen. Bei oceanBASIS könnte es sein, dass die Produktion von Kosmetika aus Algenextrakten betroffen ist, die aus dem Ausland bezogen werden, sagt dessen Geschäftsführer Levent Piker. „Wir bemühen uns, die Rohstoffe von Farmen zu beziehen und nicht natürlichen Beständen zu entnehmen.“ Manche Unternehmen sind auch vorsichtiger geworden beim Austausch von Proben mit wissenschaftlichen Kooperationspartnern. Phytowelt-Gründer Peter Welters berichtet, er habe eine Kooperation mit der Samenbank eines akademischen Forschungsinstituts abgelehnt, weil dieses keine klaren Vereinbarungen mit seinen Probengebern über deren Verwertung getroffen habe. Er befürchtete unkalkulierbare Forderungen des Herkunftslandes, wenn ein solches Produkt auf den Markt kommt.

 

Wird die CBD umgesetzt, dann können sich Wissenschaftseinrichtungen nicht mehr darauf berufen, „Forschung“ zu betreiben, wenn sie daraus über spätere Lizenzen oder eigene Vermarktung Gewinn erzielen. Unternehmen können sich nicht mehr einfach auf den Standpunkt stellen, sie müssten nichts bezahlen, weil sie ein ABS-pflichtiges Material beim Universitätspartner lagern oder „nur in einem BMBF-Projekt erforschen“, wie es ein Unternehmer formuliert.

 

Thomas Henkel, InterMedDiscovery GmbH

 

Thomas Henkel, geschäftsführender Gesellschafter der InterMed Discovery GmbH in Düsseldorf, ist einer der wenigen KMU-Unternehmer, der Erfahrung mit Verhandlungen über die Nutzung genetischer Ressourcen hat. Bei der Auswahl eines Lieferanten sollte man prüfen, ob dieser unter den Bestimmungen des Herkunftslandes berechtigten Zugang zum gewünschten biologischen Material hat. Vorab muss eine schriftliche Einverständniserklärung unterzeichnet werden. Verhandelt man direkt mit einer staatlich autorisierten Stelle, kann man wie bei einer Lizenzverhandlung vorgehen. Da diese Verhandlungen am Anfang der Wertschöpfung stattfinden, lässt sich der spätere kommerzielle Ertrag schwer abschätzen. „Unsere Verträge sind so aufgebaut“ sagt Henkel, „dass man den Wert, den man erarbeitet, bestimmt, und diesen Wert dann zu einem bestimmten Prozentsatz mit den Urhebern dieses Materials teilt“. Dieser Anteil ist üblicherweise gering, sagt Henkel, „weil die Hauptarbeit bei uns liegt. Das muss der Partner akzeptieren. Wenn er das nicht tut, dann kommt es nicht zum Geschäft.“

 

Für solche Verhandlungen müssen aber die Ansprüche der CBD und geistige Eigentumsrechte staatlich legitimiert sein. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sollen in den nächsten Monaten bei der nationalen Umsetzung des Nagoya-Protokolls geklärt werden. Christine Lang von Organobalance GmbH bringt es auf den Punkt: „Die Politik sollte dafür sorgen, dass möglichst bald klare Regeln umgesetzt werden, damit ein Unternehmen die Zusatzkosten und den Verwaltungsaufwand abschätzen kann.“ Das kann Ricardo Gent, Geschäftsführer der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie (DIB) nur bestätigen. Er unterstreicht die positive Haltung der mit biotechnologischen Verfahren oder Produkten wertschaffenden Industrie zur CBD und mahnt gleichzeitig Realismus an: „Wir können als Branche den praktischen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität nur dann in vollem Umfang leisten, wenn auch die kleinen und mittelständischen Unternehmen einbezogen sind. Diese brauchen einfache und unbürokratische Regelungen, welche nicht die Kosten, sondern das Engagement für die nachhaltige Nutzung in die Höhe treiben.“

 

Weitere Infos: Stand der Umsetzung der Biodiversitätskonvention in Deutschland

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