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Position zu nationalen Anbaugenehmigungen

von gentechnisch veränderten Pflanzen

 

Ausgangssituation

EU-Kommissionspräsident Barroso und EU-Kommissar Dalli wollen das europäische Zulassungssystem für gentechnisch veränderte Pflanzen (GVP) auf wissenschaftlicher Entscheidungsbasis beibehalten, jedoch um die Freiheit ergänzen, dass die Mitgliedsstaaten über den Anbau selbst entscheiden können.

Bis Juni 2010 wollten sie dafür einen Entwurf vorlegen. Erste Vorschläge beinhalten einen zweistufigen Prozess, wonach

a)in einem Schnellverfahren die EU-Leitlinien zur Koexistenz geändert werden sollen und eventuell noch ergänzt werden um die Möglichkeit, gentechnikfreie Regionen festzulegen.

b)durch Öffnung der Freisetzungsrichtlinie 2001/18 und Einfügen eines Paragraphen, nach dem die Mitgliedsstaaten den Anbau von GVP verbieten, einschränken oder behindern können für das ganze oder Teile des Staatsgebietes.

Grundsätzliche Forderungen der DIB

·Der rechtliche Rahmen für eine EU-weite Genehmigung von GVP bleibt erhalten.

·Die unabhängige, wissenschaftliche Risikobewertung der EFSA bleibt erhalten.

·Bisherige Zulassungen für Lebensmittel- und Futtermittelnutzung, industrielle Verwertung und Importe bleiben erhalten und gelten EU-weit. Der freie Warenverkehr innerhalb der EU darf nicht beeinträchtigt werden.

·Die WTO-Bestimmungen zum freien Welthandel müssen eingehalten werden.

·Im Rahmen der Leitlinien zur Koexistenz soll der Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 Prozent als alleiniger, rechtlich verbindlicher Schwellenwert bestätigt werden.

·Kennzeichnungen und Schwellenwerte für Lebens- und Futtermittel und Saatgut gelten EU-weit.

·Nationale Anbaugenehmigungen verschärfen die unbedingte Notwendigkeit zur Sicherung des freien Warenverkehrs, technische Lösungen sowie Kennzeichnungs­schwellenwerte für Lebensmittel, Futtermittel und Saatgut festzulegen.

·Kein Moratorium während eventueller Öffnung der Gesetzgebung.

 

Bewertung der aktuell diskutierten Optionen

 

a)Leitlinien zur Koexistenz

 

Die EU-Leitlinien zur Koexistenz sollen das Miteinander verschiedener Landbauformen regeln und gewährleisten.

 

Die Vorschläge der EU zur nationalen Anbaugenehmigung zielen auf das Gegenteil von Miteinander ab. Die EU greift in die freie Wahl des Landwirts ein, seine Anbauform selbst bestimmen zu können und will diese Entscheidung den Mitgliedsstaaten oder Regionen übertragen.

 

Die EU begründet mit neuen Zielsetzungen (u.a. „Gentechnikfreiheit“, „Vermeidung jeglicher Beimengung“, „geringste mögliche Beimengung“) die Notwendigkeit von neuen Schwellen­werten unter dem demokratisch vereinbarten Kennzeichnungsschwellenwert für Lebens- und Futtermittel von 0,9 Prozent. Wenn bestimmte Wirtschaftsbereiche aus bereichsspezifischen/ privatwirtschaftlichen Marktinteressen für sich geringere Schwellenwerte als die gesetzlich vorgeschriebenen festlegen, dürfen diese privatwirtschaftlichen Vereinbarungen nicht zu verschärften Rechtsverpflichtungen anderer Marktbeteiligter führen. Wenn sich also gesetzliche Schwellenwerte als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellen, hat der ökologische Landbau im Falle der Etablierung eigener, niedrigerer Schwellenwerte selbst Maßnahmen zu veranlassen, um diese niedrigeren Schwellenwerte einzuhalten und kann diese Folgen nicht auf andere Marktbeteiligte abwälzen. Ansonsten würde es sich um eine Art „Vertrag zu Lasten Dritter“ handeln.

 

Der Vorschlag der EU-Kommission diskriminiert Anbauer von gentechnisch veränderten Pflanzen. Er erzeugt Rechtsunsicherheit beim Anbau, bei den Länderbehörden, und vor allem in der Lebens- und Futtermittelkette. Darüber hinaus verwirren die verschiedenen Kenn­zeichnungen (u.a. „enthält gentechnisch veränderte Pflanzen“, enthält gentechnische Veränderung“, „Gentechnikfrei“, “ohne Gentechnik, Bio) den Verbraucher.

 

Diese Bedenken treffen auch und verstärkt auf die Einrichtung gentechnikfreier Regionen zu. Darüber hinaus ergeben sich Fragen, die noch beantwortet werden müssen:

 

·Gelten diese Regionen für jeden Einsatz von Gentechnik oder ausschließlich für GVP?

·Gelten diese Regionen für alle GVP oder ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig?

·Die EU beabsichtigte, den Mitgliedsstaaten mehr Entscheidung über den Anbau einzuräumen, jetzt wird aber von Regionen gesprochen. Welche rechtliche Grundlage ist dafür notwendig?

 

Landwirte können sich auch bisher auf freiwilliger Basis gegen den Anbau von GVP entscheiden und sich mit Gleichgesinnten zusammenschließen. Dabei haben bisherige Erfahrungen mit dem Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in Europa gezeigt, dass Koexistenz möglich ist und der Begriff „nicht Koexistenz fähigunangebracht ist.

 

Wir lehnen es ab, dass einzelne Regionen innerhalb eines Landes die Möglichkeit bekommen, sich zu gentechnikfreien Zonen zu erklären und den Anbau somit nach Beliebigkeit zu verhindern.

 

b)Öffnung der Freisetzungsrichtlinie

 

Der Vorschlag widerspricht Prinzipien des gemeinsamen europäischen Marktes.

 

Es ist gut, dass die Sicherheitsbewertung der EFSA und die Bedingungen für die Bemühung der Schutzklausel nicht geändert werden. Die Einführung einer zusätzlichen nicht wissenschaftlichen Entscheidungsbasis für den Anbau widerspricht jedoch EU-Prinzipien für wissenschaftsbasierte Entscheidungen. Wir gehen davon aus, dass die Rechtsunsicherheit für Landwirte, Industrie und Forschung immer größer wird, wodurch die EU für Investitionen zunehmend unattraktiver wird.

 

Die Absicht, schließlich nur einen Paragraphen in der gesamten Freisetzungsrichtlinie ändern zu wollen, ist angesichts des Mitentscheidungsverfahrens der EU rechtlich und zeitlich problematisch.

 

Viele Fragen noch offen bei Regelungen zur nationalen Anbauzulassung

 

Die Mitglieder der DIB erkennen die Intention, den Mitgliedsstaaten mehr Entscheidung bei der Anbauzulassung einzuräumen, an.

 

Die Vorschläge der EU-Kommission benötigen dringend Anpassungen und Änderungen für mehr Rechtssicherheit.

 

Die Entscheidungsfreiheit des Landwirts ist zu respektieren und der Anbauer von gentechnisch veränderten Pflanzen darf nicht diskriminiert werden.

 

Die rechtliche Basis für Entscheidungen auf regionaler oder kommunaler Ebene ist fraglich und bedarf einer Klärung.

 

Bei der Ergänzung der Freisetzungsrichtlinie um den Paragraphen, wonach Mitgliedsstaaten den Anbau verbieten, einschränken oder behindern können, wäre zu klären ob überhaupt und welche Gründe dafür herangezogen werden können.

 

Gleichzeitig ist zu klären, inwieweit die Änderungen im EU-Recht mit den Grundgesetzen in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten vereinbar sind. In Deutschland wären nach unserer Einschätzung folgende Regelungen im Grundgesetz betroffen: Art. 3 Abs. 1 GG Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 12 Abs. 1 GG Eingriff in die Berufsfreiheit, Art, 14 Abs. 1 GG Eigentumsgarantie.

 

 

Frankfurt am Main, den 21. Juni 2010

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Ansprechpartner

Dr. Ricardo Gent, Geschäftsführer

Dr. Marie-Luise Lippert

Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie

Mainzer Landstraße 55

60329 Frankfurt

Telefon:   +49 (69) 2556-1504

Telefax:   +49 (69) 2556-1620

E-Mail:     

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