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Tierzucht

Patentierbarkeit von Screening-Verfahren

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Die Gegner behaupten, das Europäische Patentamt (EPA) habe in diesem Fall ein Patent auf das Lebewesen Schwein erteilt. Das ist nicht richtig. Zwar beanspruchte die ursprüngliche Fassung der Patentanmeldung auch Patentschutz für die Tiere als solche sowie auf DNSSequenzen und ein Testkit. Das Prüfungsverfahren vor dem EPA führte jedoch zu einer weitreichenden Beschränkung der Anmeldung: In der vom Europäischen Patentamt erteilten Fassung erstreckt sich das Patent lediglich auf ein Screening-Verfahren zur Auswahl von Zuchttieren, deren Erbgut einen sogenannten „Leptin Rezeptor“ aufweist. Tiere mit diesem Rezeptor werden schneller schlachtreif und produzieren Fleisch, das aufgrund geringerer Schrumpfung bessere Brateigenschaften aufweist. Für die Züchtung können mit Hilfe der patentierten Screeningmethode besonders geeignete Schweine für die Fleischproduktion gezielt selektiert werden.

 

Im Verfahren T 83/05 – „Broccoli“ hat die große Beschwerdekammer des EPA derzeit über die Frage zu entscheiden, ob ein Zuchtverfahren für Broccoli-Gemüse patentfähig ist, welches neben den Schritten der Kreuzung und Selektion auch ein Screening-Verfahren für bestimmte Inhaltsstoffe aufweist. Gegen die Erteilung des Patentes wurden ebenfalls Einsprüche erhoben, denen aber das EPA nur teilweise folgte. Es nahm im Einspruchsverfahren nur eine teilweise Einschränkung der sogenannten Patentansprüche vor, die den Schutzbereich eines Patentes beschreiben. In dem auf diese Entscheidung folgenden Beschwerdeverfahren hat die zuständige technische Beschwerdekammer der EPA in der zweiten Instanz die Problematik der Patentierbarkeit von Screening-Verfahren in der Tierzucht ihrer großen Beschwerdekammer vorgelegt. Diese entscheidet insbesondere über Fragen von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung.

 

Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem EPA können zum teilweisen oder vollständigen Widerruf des Patents führen. In mehr als zwei Drittel aller Fälle wird das strittige Patent jeweils im Umfang eingeschränkt oder widerrufen, in knapp 30 Prozent der Verfahren bleibt es bestehen. Rund 5 Prozent der europäischen Patente werden mit Einsprüchen von Dritten angefochten. Sollten markergestützte Zuchtverfahren von der großen Beschwerdekammer grundsätzlich für patentierbar erklärt werden, so würde dies im Falle des Schweine-Zuchtverfahrens jedoch nicht dazu führen, dass sich das Patent auf die Gesamtheit aller Zuchtschweine erstreckt. Das Patent wirkt vielmehr allenfalls spezifisch für jene Gruppe von Schweinen, die mittels des patentierten Zuchtverfahrens erzeugt worden sind, sowie auf deren Nachkommen.

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Natürliche Zuchtverfahren ausgeschlossen

Nach dem Europäischen Patentübereinkommen können Tier- und Pflanzenzuchtverfahren, die auf rein natürlichen – also nicht-technischen – Prozessen der Kreuzung und Selektion beruhen, grundsätzlich nicht patentiert werden. Ob und inwieweit aber mehrstufige klassische Züchtungsverfahren patentierbar sind, die einen zusätzlichen technischen Schritt beinhalten, wie im Falle des Schweinezuchtverfahrens die Verwendung von molekularen Markern zur Identifizierung des „Leptin Rezeptors“, wird gerade von der großen

Beschwerdekammer des EPA in einem anderen Verfahren geklärt.

 

„Landwirt-Privileg“

Zu beachten ist dabei, dass die europäische Gesetzgebung ein sogenanntes Landwirte-Privileg vorsieht. Diese Sonderregelung zuguns - ten der Landwirte erlaubt es diesen, unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Schutzbereich des Patentes erfasste Nachkommen für die Verwendung im eigenen Betrieb weiter zu vermehren. Im Falle der mittels des patentgeschützten Zuchtverfahrens erzeugten Schweine darf der Landwirt ein solches von dem Patentinhaber in den Handel gebrachtes Tier zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung des eigenen Viehbetriebs vermehren.

 

Biopatent-Richtlinie beibehalten

Auf politischer Ebene mehren sich vor dem Hintergrund der oben genannten Fälle Forderungen nach einer Änderung der Richtlinie 89/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen („Biopatentrichtlinie“). Von den Befürwortern einer Änderung wird vor allem kritisiert, dass die Biopatentrichtlinie dem Anspruch nicht gerecht werde, Schutzregelungen vor zu weit reichenden Patentansprüchen auf Lebewesen und biologische Züchtungsverfahren einzuziehen. Die Praxis, wie das EPA Patente erteile, laufe auf eine zu weit reichende Patentierung biotechnologischer Verfahren hinaus. Außerdem sei die Selbstregulierung des EPA nicht ausreichend.

 

Der VCI hält eine Überarbeitung der Biopatentrichtlinie indes für nicht erforderlich. Die Biopatentrichtlinie, auf deren Regelungen auch die Erteilungsvorschriften des EPÜ basieren, enthält bereits einen Ausschluss der Patentierbarkeit von „im Wesentlichen biologischen“ Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren sowie der Patentierbarkeit von Pflanzensorten oder Tierrassen. Auslegungsfragen, die einzelne Merkmale des Ausschluss tatbestandes betreffen, wie zum Beispiel das Merkmal „im Wesentlichen biologisch“, können im Wege der etablierten Verfahren für Streitfälle, die sich über Jahrzehnte bewährt haben, hinreichend gelöst werden. Einer dieser Wege ist das Beschwerdeverfahren vor dem EPA. Die Vorlagefrage an die große Beschwerdekammer des EPA im Fall T 83/05 – „Broccoli“ und das Einspruchsverfahren im Falle des Patentes auf das Schweinezuchtverfahren zeigen, dass eine einheitliche Klärung der Sachverhalte in der Münchner Behörde gewährleistet ist, die vor über 20 Jahren ihre Arbeit aufgenommen hat.

 

Hinzu kommt, dass die Anwendung der abstrakt-generellen gesetzlichen Regelungen auf einzelne Lebenssachverhalte ureigenste Aufgabe der Erteilungsbehörden und letztlich der Rechtsprechung ist – und dies auch überlassen bleiben sollte. Mithin wären Bundestag und Bundesrat aus Sicht des VCI gut beraten, wenn sie zunächst eine rechtskräftige Entscheidung zu den anhängigen Beschwerdefällen abwarten würden, bevor eine Überarbeitung der Biopatentrichtlinie in Brüssel in Angriff genommen wird. Zudem zeigen die jüngsten Zahlen des EPA, dass die Erteilungspraxis im Bereich der Biotechnologie keineswegs zu großzügig ausfällt.

 

Nationale Gerichte entscheiden über Reichweite

Nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) endet die Zuständigkeit des Europäischen Patentamts (EPA) mit der Feststellung, ob und in welchem Umfang eine technische Neuerung patentiert werden kann. Mangels der Existenz eines Gemeinschaftspatents mit Wirkung für das Gebiet der gesamten Europäischen Union gehen die vom EPA erteilten europäischen Patente nach der Erteilung in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten über, für die der Anmelder den Schutz beantragt hat. Sie unterliegen danach auch den jeweiligen nationalen Vorschriften sowie der nationalen Patentgerichtsbarkeit, da auch eine einheitliche europäische Patentgerichtsbarkeit noch fehlt. Die Reichweite eines vom EPA erteilten Patents wird demnach von den nationalen Gerichten bestimmt. Dies gilt auch im Falle des Schweinepatents. Hierbei sind durchaus voneinander abweichende Entscheidungen denkbar. Außerdem kann auch die Gültigkeit des Patents vor den nationalen Gerichten angegriffen werden. Es ist daher möglich, dass einzelne nationale Gerichte dem Patent zum Schweinezuchtverfahren die Gültigkeit absprechen.

 

Marcel Kouskoutis

Juni 2009

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