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Stellungnahme der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes (GenTG-E)

sowie dem Entwurf einer Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung – GenTPflEV)

(in der Version vom 20.07.2007)

 

Die Entwürfe zur Änderung des Gentechnikgesetztes und begleitender Verordnungen setzen die vielversprechenden Eckpunkte des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom 28. Februar 2007 ("Die weitere Novellierung des Gentechnikrechts - Eckpunkte für einen fairen Ausgleich der Interessen“) nicht um.

·Die Angaben im öffentlich zugänglichen Teil des Standortregisters sind nicht auf die Gemarkung beschränkt.

·Die Klarstellung, dass die gesamtschuldnerische Haftung nicht über die von der Rechtsprechung anerkannten Fälle hinausgehen soll, wurde nicht vorgenommen.

·Die Untersagungsbefugnis der Naturschutzbehörden in § 34 a Bundesnaturschutzgesetz wurde nicht auf das zulässige Maß zurückgeführt.

·In der Verordnung zur guten fachlichen Praxis sind wissenschaftlich nicht begründet 150 m Anbauabstand von gentechnisch verändertem Mais zu herkömmlichen Mais vorgesehen und gegenüber ökologisch bewirtschafteten Flächen sogar 300 m.

Mit den jetzt vorgelegten Änderungsentwürfen wird das Ziel des Koalitionsvertrages, Pflanzenbiotechnologie zu befördern nicht erreicht. Die Bundesregierung verspielt eine wesentliche Chance Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit in einer Zukunftstechnologie zu sichern.

 

Die Kommentare im Einzelnen:

§ 2 Abs. 2a GenTG-E Ermächtigung der Bundesregierung bestimmte GVO aus dem Geltungsbereich des GenTG herauszunehmen

Wir begrüßen die Ermächtigung der Bundesregierung, bestimmte gentechnisch veränderte Organismen, die keine Mikroorganismen sind und die von der ZKBS für sicher eingestuft wurden, aus dem Geltungsbereich des GenTG herauszunehmen.

 

§§ 8, 12 GenTG-E Verfahrenserleichterungen für gentechnische Arbeiten

§§ 1,3,4 und Anlage GenT-Verfahrensverordnung

Eine 1:1-Umsetzung von EG-Richtlinien in deutsches Recht ist Grundlage für gleiche Wettbewerbschancen der Firmen in Deutschland. Daher wird diese ursprünglich bereits 2001 vorgesehene Anpassung an die revidierte EG-Richtlinie 98/81/EG und die damit einhergehende – wenn auch nicht sehr ausgeprägte – Reduzierung der Bürokratie begrüßt. Es ist aber nach wie vor unklar, ob die Anzeigepflicht für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S1 sowie für weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S2 überhaupt zu einer Verfahrenserleichterung führt. Denn im Hinblick auf die gemäß § 12 GenTG-E bzw. der GenTVfV bei einer Anzeige vorzulegenden Unterlagen unterscheidet sich der bürokratische Aufwand für eine Anzeige im Ergebnis kaum von dem einer Anmeldung.

 

§ 16a GenTG-E Standortregister

Der Entwurf berücksichtigt nicht die im Eckpunktepapier vom 28.02.07 empfohlene Einschränkung der öffentlich zugänglichen Daten im Standortregister. Somit müssen weiterhin flurstückgenaue Angaben im allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters gemacht werden. Dies wird abgelehnt.

Forderung:

Die Angaben sind auf Postleitzahl und Gemarkung zu beschränken.

Nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses sollten die zuständigen Behörden benachbarten Landwirten, soweit sich solche mit ihren Flächen im zu erwartenden Einflussbereich des geplanten GVO-Anbaus befinden, genauere Information wie Flurstücke und Schlagnummern nennen.

Vor einer Auskunftserteilung ist der betroffene GVO-Landwirt anzuhören.

Begründung:

Der Betroffene kann am besten zu der Frage seines überwiegenden schutzwürdigen Interesses am Ausschluss der Auskunft vortragen. Im Übrigen ist es ein Gebot der Gleichbehandlung, demjenigen, dessen personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden, auch die Identität dieses Dritten zu offenbaren.

Mit der flurstücksgenauen Angabe im öffentlichen Teil des Standortregisters nimmt man die Zerstörung von Eigentum deutscher Landwirte und die Bedrohung derer Familien bewusst in Kauf. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bürokratische Aufwendungen als Begründung für eine Ablehnung einer Einschränkung der Informationen im öffentlichen Teil des Standortregisters herangezogen werden.

Wir weisen darauf hin, dass sich die Anzahl der Feldzerstörungen im Jahr 2006 gegenüber dem Vorjahr mehr als verdreifacht hat. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes haben sich die Vorfälle von von 6 auf 22 erhöht. In 2006 konnte wegen dieser Zerstörungen ein ganzer Jahrgang Maissorten (inklusive konventionell gezüchteter Sorten) nicht zugelassen werden. Die Kosten für die Wiederholung der Prüfung belaufen sich auf gut 300.000 €. Auch in diesem Jahr fanden bereits wieder Feldzerstörungen statt, wie z. B. am 22. Juli 2007 im Landkreis Märkisch-Oderland.

Auch die Zerstörungen von Freisetzungsversuchen zu wissenschaftlichen Zwecken und von behördlichen Sortenzulassungsversuchen haben zugenommen. Wissenschaftliche Forschungseinrichtungen müssen bereits einen Teil ihrer knappen Budgets für Versuche für die Bewachung der Felder einsetzen. Dies Widerspricht dem Vorhaben der Bundesregierung, insbesondere die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Pflanzenbiotechnologie voranzutreiben. Insgesamt wird dadurch der Landwirtschaft der Züchtungsfortschritt entzogen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Pflanzezüchtung gefährdet.

Nach Ansicht der Wirtschaft ist deshalb der Zugang zu Daten aus dem öffentlichen Teil des Standortregisters einzuschränken. Wir haben keine Einwände dagegen, dass dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen flurstücksgenau gemeldet werden muss. Wir sprechen uns lediglich gegen eine so detaillierte Angabe im öffentlichen Teil des Registers aus. Eine Angabe der Gemeinde, in der gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden, muss im öffentlichen Register ausreichen.

 

§ 16 b Abs. 1 GenTG-E Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten

Die neu eingeführte Möglichkeit, durch private Absprachen zwischen benachbarten Bewirtschaftern von den Maßgaben in der geltenden Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung abweichen zu können, ist ein Schritt in die richtige Richtung.

Forderung: Die Schriftform sollte jedoch als Soll-Vorgabe formuliert werden. Die Schriftform solcher Vereinbarungen ist im Interesse einer späteren Nachweisbarkeit hilfreich. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum ein mündlich verabredetes Abweichen, als Verstoß gegen § 16b Abs. 1 Satz 1 gewertet werden sollte.

Begründung: Es ist unklar, ob die Mitteilung der vereinbarten Abweichung von der guten fachlichen Praxis an die zuständige Behörde lediglich informatorischen Charakter hat, oder ob die Behörde eine Bewertung vornimmt. Da die gute fachliche Praxis ausschließlich Privatpersonen schützt und diese die Einhaltung über § 36a GenTG iVm 906 BGB einfordern können, besteht für eine Prüfung der Absprache durch die Behörde kein Notwendigkeit. Sollte ein solches Prüfrecht jedoch vorgesehen sein, müsste zumindest festgelegt werden, innerhalb welchen Zeitraumes die Behörde Bedenken anzumelden hat und ab wann die Parteien aus dem Schweigen der Behörde auf deren Zustimmung schließen dürfen.

Forderung: Die DIB fordert die Möglichkeit der Abweichung von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis auch ohne Zustimmung des Nachbarn, wenn bestimmte gegenüber den Abständen ebenso wirksame oder im Einzelfall besser geeignete Alternativmaßnahmen wie zum Beispiel Mantelsaaten angelegt werden.

Begründung: Insbesondere Mantelsaaten haben sich als sehr wirksam erwiesen und werden auch in anderen europäischen Mitgliedstaaten als Alternative zum Abstand zugelassen.

Forderung: Die in § 16 b Abs. 1 GenTG-E eingeführte Möglichkeit zur privatwirtschaftlichen Vereinbarung in Abweichung von den Vorgaben ist entsprechend in § 4 GenTG-E sowie in der Anlage der Verordnung zur guten fachlichen Praxis (GenTPflEV) zu ergänzen.

 

§ 36 a GenTG-E Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen

In den Eckpunkten wurde die Klarstellung angekündigt, dass die gesamtschuldnerische Haftung nicht über die von der Rechtsprechung anerkannten Fälle hinausgehen soll. Für uns heißt das, dass die Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen durch den Landwirt keinen Sondertatbestand im Haftungsrecht darstellt, sondern das bewährte Nachbarschaftsrecht direkte Anwendung findet. Im Ergebnis würden GVO-Landwirte dann nur für eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Nachbarn haften, die nachweislich wenigstens einer von ihnen verursacht hat. Es müsste nach den Grundsätzen des BGB mindestens festgestellt sein, dass die Verursachung aus der Nachbarschaft heraus erfolgte. Dem Verursacherprinzip wäre damit mehr Geltung verschafft.

Dieses Ziel wird aber im Gesetzentwurf nicht erreicht. Es wird keine Änderung des § 36 a GenTG vorgenommen. Somit bleibt das Problem bestehen, dass der Wortlaut des § 36 a Abs. 4 GenTG zur gesamtschuldnerischen Haftung von den Formulierungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 830 BGB) abweicht. Da die einschlägigen Gesetzestexte in BGB und GenTG unterschiedlich konstruiert sind, kann man die BGB-Formulierung nicht einfach in das GenTG übernehmen. Deshalb fordern wir, dass der derzeitige Wortlaut des § 36a Absatz 4 GenTG durch einen Verweis auf die einschlägigen Vorschriften des BGB ersetzt wird.

Enttäuscht sind wir auch über das Absehen von einer Änderung in § 36a Absatz 1 GenTG.

Forderung: Wir fordern nach wie vor, dass das Wort „insbesondere“ in § 36a GenTG gestrichen wird, damit die Liste der Tatbestände, eine wesentlichen Beeinträchtigung i.S.d. § 906 BGB darstellen und damit ein Haftungsrisiko für den GVO-Landwirt begründen, nicht willkürlich ausgeweitet werden kann.

Forderung: Wir fordern die Klarstellung in § 36 a Abs. 1 Nr. 2, dass nur Kennzeichnungsverpflichtungen infolge Rechtsvorschriften maßgeblich sind. Private Regelwerke oder vertragliche Vereinbarungen können nicht relevant sein, weil sie gegen das Verbot des Vertrages zu Lasten Dritter verstoßen würden.

 

Haftungsfonds

Die Wirtschaft lehnt einen Haftungsfonds ab.

Spezifische Haftungsregelungen für die Pflanzenbiotechnologie sind nicht erforderlich. Die seit Jahrzehnten bewährten Grundsätze und Regelungen des allgemeinen Zivilrechts reichen aus, um mögliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen angemessen auszugleichen. Ein Ausgleichsfonds wird von der Wirtschaft grundsätzlich abgelehnt.

Entschädigungs- oder Ausgleichsfonds verzichten auf das Zurechnungskriterium der individuellen Verursachung von Schäden. Ein sorgfältig handelndes Mitglied des Kollektivs der zur Fondsfinanzierung Verpflichteten muss durch seine Fondsbeiträge für jemanden einstehen, der unsorgfältig handelt oder sogar vorsätzlich Beeinträchtigungen Dritter herbeiführt. Solch eine Haftung für das Unrecht anderer ist willkürlich und bedeutet die Aufgabe des Verursacherprinzips und seiner präventiven Wirkungen.

Durch ihre Anschubwirkung auf das Anspruchsverhalten, durch ungleiche Abgabenbelastung und vermehrte Bürokratisierung führen Entschädigungs- oder Ausgleichsfonds im Zeitablauf zu einer erheblichen zusätzlichen Kostenbelastung bestimmter Wirtschaftszweige und damit zu gravierenden Wettbewerbsnachteilen gegenüber Konkurrenten in anderen Regionen.

 

Änderung Bundesnaturschutzgesetz

Nach derzeit geltendem Gentechnikgesetz in Verbindung mit § 34 a Bundesnaturschutzgesetz kann eine Naturschutzbehörde eine Verträglichkeitsprüfung für den beabsichtigten Anbau einer bereits behördlich genehmigten gentechnisch veränderten Pflanze vom anbauenden Landwirt verlangen.

Eine Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetztes in jeweiliges Landesrecht einmal vorausgesetzt, bekommen die örtlichen Naturschutzbehörden dadurch ein Recht, den Anbau von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen innerhalb/angrenzend (möglicherweise einschließlich einer großräumigen Pufferzone) an ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu verbieten. Wir sehen die Tendenz, dass damit das bereits dokumentierte Bestreben von Naturschutzbehörden an der geltenden Genehmigungslage vorbei Einschränkungen oder Verbote auszusprechen noch erheblich gestärkt wird.

Darüber hinaus eröffnet die derzeitige Regelung zusätzlich Naturschutzverbänden Beteiligungsrechte im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung und verursacht damit bei den anbauenden Landwirten erhebliche Unwägbarkeiten.

Die derzeitige Regelung verkennt, dass bereits im Rahmen des behördlichen Inverkehrbringungsverfahrens umfassend die Umweltverträglichkeit des spezifischen GVOs überprüft wird und falls als erforderlich erachtet spezielle Auflagen erlassen werden.

Forderung:

Demzufolge bedarf es in § 34a BNatSchutzG folgender Klarstellungen und Ausgestaltungen:

Die zuständige Naturschutzbehörde ist nach Eintragung der Mitteilung über den geplanten Anbau im Standortregister gehalten,

·mögliche betroffene Schutzgebiete, deren Erhaltungsziele und das tatsächliche Vorkommen schützenwerter Arten zu ermitteln

·eine Vorprüfung im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der ermittelten Schutzgebiete vorzunehmen

·hierfür ist eine Frist von maximal 2 Wochen nach Eintragung der Mittelung als angemessen anzusehen

Sofern aus Sicht der Naturschutzbehörde die Vorprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele ergibt, erfolgt gegenüber

·dem Bewirtschafter unverzüglich eine schriftliche Mitteilung unter Hinweis, dass eine abschließende Entscheidung binnen 4 Wochen ergeht

·der Zulassungsbehörde (BVL) mangels fehlender eigener Prüfkompetenz der Naturschutzbehörde hinsichtlich der Auswirkungen der spezifischen gentechnisch veränderten Pflanzen auf die Erhaltungsziele die Vorlage des Prüfvorgangs zur abschließenden Bewertung durch das BVL

Nur wenn aufgrund der Bewertung des BVL eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele gegeben ist, kann ein Anbau durch die Naturschutzbehörde untersagt werden.

Sofern dem anzeigenden Landwirt 6 Wochen nach erfolgter Eintragung in das Standortregister keine Mitteilung durch die Naturschutzbehörde zugeht, ist der Anbau im Schutzgebiet uneingeschränkt zulässig.

 

Gute Fachliche Praxis / Gentechnikpflanzenerzeugungsverordnung GenTPflEV

Der in den Eckpunkten und im Entwurf der Verordnung zur guten fachlichen Praxis vorgeschlagene Mindestabstand von 150 Metern für Mais ist politisch motiviert. Die Industrie weist darauf hin, dass in der Begründung zur Verordnung ein wissenschaftlicher Wert von 50 Metern dokumentiert ist. Es liegen keine wissenschaftlich belastbaren Erkenntnisse vor, die einen Abstand von 150 m rechtfertigen.

Wissenschaftlich und auch wirtschaftlich ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der vorgeschlagene Abstand von 300 Metern zu ökologisch bewirtschafteten Maisbeständen. Ökologisch erzeugter Mais verhält sich auf dem Acker nicht anders als konventioneller Mais und für beide Wirtschaftsformen gilt der Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 % für zufällige und technisch unvermeidbare Einträge.

Darüber hinaus hat eine Studie des niederländischen Landwirtschaftsministeriums ("Preliminary results of a study on pollen-mediated gene flow in maize under agronomical conditions representative for The Netherlands in 2006", Studiennehmer Universität Wageningen[1]) ergeben, dass selbst bei kleineren Abständen von 25 Metern, die Einträge maximal zwischen 0,009 bis 0,296 % liegen.

Forderung: Es muss rechtsverbindlich festgelegt werden, dass die Abstandsregelung in einem definierten Zeitraum wissenschaftlich überprüft und entsprechend korrigiert wird. Die Überprüfung und Anpassung muss sich nahtlos in den laufenden Anbau einfügen und darf auf keinen Fall zu einem Anbaustopp von genehmigten Pflanzen führen.

Forderung: Klärungsbedarf sehen wir noch, was die Möglichkeiten von GVO-Landwirt und Nachbarn betrifft, geringere als die gesetzlich vorgesehenen Abstände zu vereinbaren. Während der Referentenentwurf solche Vereinbarungen zulässt, sind sie im Verordnungsentwurf zur guten fachlichen Praxis nicht enthalten. Sie müssen dort aber ebenfalls eingeräumt werden (siehe auch Kommentar zu § 16 b Abs. 1 GenTG-E weiter oben).

 

§ 3 Abs. 2 Satz 2 GEnTPflEV - Mitteilungspflicht

Forderung:§ 3 Abs. 2 Satz 2 sollte dahin gehend präzisiert werden, dass der Eigentümer einer benachbarten Fläche als Bewirtschafter gilt, falls der Erzeuger innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Eigentümer keine Rückäußerung erhält.

Begründung: Der gegenwärtigen Formulierung lässt sich nicht mit letzter Klarheit entnehmen, ob diese Funktionszuweisung nach Ablauf der Frist endgültig und in jedem Fall eintritt. Dies ist aber für die Rechtssicherheit des Erzeugers unerlässlich.

 

GenTPflEV: Anlage „Pflanzenartspezifische Vorgaben“

In Ziffer 3 der Anlage ist vorgesehen, dass der Mindestabstand von 150 m im Fall amtlicher Versuche unter Umständen unterschritten werden darf. Es ist unklar, ob diese Möglichkeit einer abweichenden Festlegung auch im kommerziellen Anbau möglich sein soll. Zwar sieht sowohl § 1 Abs. 2 der Verordnung zur GFP als auch die Gesetzesbegründung zu § 16 b Abs. 1 Satz 2 GenTG-E diese Möglichkeit vor; allerdings sind die Voraussetzungen hierfür unklar (z.B. welche Personen genau müssten etwa einen entsprechenden Verzicht erklären). Auch hier fordern wir eine entsprechende Klarstellung des Textes der Gentechnikpflanzenerzeugungsverordnung.

Mantelsaaten und Trennstreifen sollten als Möglichkeit zur Reduzierung des Abstandes aufgeführt werden. Die Wirksamkeit von Mantelsaaten wird in der im Februar 2006 veröffentlichten Studie des Joint Research Centers der EU-Kommission ("Bericht über die Koexistenz von gentechnisch veränderten und herkömmlichen Kulturen und Saaten[2]") dokumentiert und Landwirten in einer Art Entscheidungstabelle als Anbaumaßnahme je nach Größe des eigenen und des benachbarten Feldes explizit vorgeschlagen. Diese wissenschaftlichen Ergebnisse der EU und die in Spanien erfolgreich praktizierten Reglungen sollten auch in Deutschland Berücksichtigung finden.

Der Verordnungsentwurf lässt den Aspekt der Verwertungsform des benachbarten konventionellen Mais und die sich daraus ergebenden Konsequenzen außer Acht. In Deutschland werden ca. 80 Prozent der Maisernte einer innerbetrieblichen Futterverwertung zugeführt und unterliegen damit weder einer Kennzeichnungspflicht noch ist dieser Anteil einer wesentlichen Beeinträchtigung durch eine GV-Einkreuzungen ausgesetzt. Es ist demzufolge fachlich nicht zu begründen, warum hier ein ohnehin wissenschaftlich nicht belegter Abstand von 150 Meter anzulegen ist. Der Aspekt der Verwertungsform wäre ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand im Rahmen der nachbarschaftlichen Verständigung zu klären.

Eine spezielle Erwähnung von Saatgutproduktion unter Punkt 2 ist nicht notwendig.

Unter Punkt 4 und 5 wird Durchwuchs bei Mais in Deutschland thematisiert und Fruchtfolgeeinschränkungen angeordnet. Diese beiden Punkte sollten zumindest nach 2 Jahren Praxiserfahrung überprüft werden, ob sie überhaupt relevant sind.

Die Förderung der Anwendung der Gentechnik ist erklärtes Ziel der Bundesregierung in der Hightech-Strategie und im Koalitionsvertrag. Die Schaffung eines innovationsfreundlichen Rechtsrahmens wird in der Hightech-Strategie als Herausforderung im Themenbereich Grüne Gentechnik betont.

Die Bundesregierung formuliert in der Hightech-Strategie die Gefahr, dass Produktions- und Versuchsstätten von Pflanzenzüchtern ins Ausland verlagert werden. Denn die biotechnologische Forschung kann entscheidende Beiträge leisten, um Antworten auf die Herausforderungen der Zukunft zu geben. Beispiele sind eine sichere und umweltfreundliche Energieversorgung sowie die Erschließung alternativer Rohstoffquellen. Dieses Potential muss in Deutschland genutzt werden können.

 

Frankfurt am Main, den 20. November 2007

________________________________________

Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie

Dr. Ricardo Gent

Geschäftsführer

Mainzer Landstraße 55

60329 Frankfurt am Main


[1]

[Clemens van de Wiel, Plant Research International, 2007]

[2]

Bericht verfügbar unter http://ftp.jrc.es/eur22102en.pdf

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