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Regierungsentwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

Stellungnahme der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie

Der Regierungsentwurf enthält eine Reihe positiver Elemente. Dazu zählen die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %, das Absenken der Gewerbesteuermesszahl für Kapital- und Personengesellschaften von derzeit 5 % auf 3,5 % und die niedrigere Besteuerung einbehaltener Gewinne bei Personengesellschaften („Thesaurierungsbegünstigung“). Dies alles sind Schritte in die richtige Richtung, die Anerkennung verdienen.

So sehr wir diese Maßnahmen begrüßen, so sehr bedauern wir, dass alle wesentlichen Gegenfinanzierungsmaßnahmen im besonderen Maße investierende und forschende Unternehmen treffen.

Biotechnologie-Unternehmen – und Hightech-Unternehmen in vielen anderen Techno­logiefeldern – wurden in den vergangenen Jahren in Deutschland in erfreulicher Zahl gegründet. Dennoch hat Deutschland beim nachhaltigen Wachstum der neugegründeten Firmen einen erheblichen Nachholbedarf gegenüber anderen Ländern.

Für junge wie für etablierte Unternehmen besteht nach wie vor die Notwendigkeit, die Steuerlast in Deutschland auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau zu senken. Für junge Biotechnologie-Unternehmen ist zudem eine Reihe von Einzelbestimmungen des Steuerrechts von großer Bedeutung für eine erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklung. Dies begründet sich mit folgenden Sachverhalten:

Die jungen Biotechnologie-Unternehmen kommen oft erst nach 5 bis 10 Jahren in die Gewinnzone, nachdem sie hohe Summen in die Forschung investiert haben. Sie tragen deshalb hohe Verlustvorträge in ihren Bilanzen.

Investitionen in Biotechnologie-Unternehmen haben langfristigen Charakter und sind mit einem hohen Risiko verbunden. Die Investoren (Gründer wie externe Investoren) erwarten einen dem hohen Risiko angemessenen „Return“.

Der Regierungsentwurf des Unternehmensteuerreform-Gesetzes 2008 enthält eine Reihe von geplanten Änderungen im deutschen Steuerrecht, die sich bei Umsetzung nicht nur für die Biotech-Unternehmen, sondern für alle kleinen Hightech-Unternehmen äußerst negativ auswirken werden. Die Umsetzung dieser Änderungen wird die jetzt schon schlechten Finanzierungsbedingungen in Deutschland für die Gründung und das Wachstum von Hightech-Unternehmen weiter verschlechtern. Alle wesentlichen Gegenfinanzierungsmaßnahmen treffen im besonderen Maße investierende und forschende Unternehmen.


Im Einzelnen sind zu nennen:

 

1. Körperschaftliche Verlustvorträge bei Anteilseignerwechsel (Mantelkauf)

§ 8 Abs. 4 KStG wird gestrichen. Der neue § 8c KStG sieht einen (quotalen) Untergang der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) bei Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile an einen Erwerber oder ihm nahestehende Personen übertragen werden. Bei einem Anteilseignerwechsel von über 50 % gehen nicht genutzte Verluste vollständig unter.

Hier tritt eine deutliche Verschlechterung für Wachstumsfinanzierungsrunden von Hightech-Unternehmen ein.

Hightech-Startups produzieren durch ihre hohen Forschungsaufwendungen in den Anfangsjahren in der Regel Verluste. Um das Wachstum zu finanzieren, werben die Gründer über die Jahre in verschiedenen Finanzierungsrunden Eigenkapital bei Venture Capital-Gesellschaften ein. Die Anteilsverhältnisse ändern sich dadurch automatisch mehrfach über die Zeit (häufig zwischen 25% und 50%).

Die neuen Bestimmungen führen dazu, dass Unternehmen, die zur Finanzierung ihres Wachstums größere Venture Capital-Finanzierungsrunden durchführen oder an die Börse gehen, ihren Verlustvortrag im Falle des Anteileignerwechsels steuerlich anteilig oder sogar gar nicht geltend machen können. Dies bedeutet gerade für Biotechnologie-Unternehmen (oder andere Hightech-Unternehmen) mit langfristig angelegten Produkt- und Technologieentwicklungen, die Verlustvorträge in zweistelliger Millionenhöhe haben, entscheidende Renditeverschlechterungen im Vergleich mit Unternehmen, die Geschäftsfelder mit geringeren Forschungsaufwendungen bearbeiten. Dies hat entsprechende negative Auswirkungen auf die Investoren.

Auch werden weitere Investitionen der Unternehmen in Forschung und Entwicklung behindert, da ein beträchtlicher Teil des Emissionserlöses bei Venture Capital-Finanzierungsrunden oder beim Börsengang infolge des Wegfalls des Verlustvortrages für Steuerzahlungen zurückgestellt werden muss. Spätere Gewinne können nicht mehr mit Verlusten aus den vergangenen Jahren aufgerechnet werden und müssen sofort versteuert werden. Dem Unternehmen stehen damit auch weniger Mittel zur Selbstfinanzierung zu Verfügung. Anteilsübergänge im Zuge von Wachstumsfinanzierungsrunden reduzieren somit den Unternehmenswert.

Auch unternehmenseigene Spin-offs werden durch die Gesetzgebung weniger attraktiv, da deren Verluste bei einer quotalen Rückeingliederung in den Konzern sowie einer Verschie­bung innerhalb des Konzerns untergehen.

Diese Entwicklung läuft den langjährigen Forderungen der Wirtschaft und auch den Festlegungen im Koalitionsvertrag und der Hightech-Strategie der Bundesregierung diametral entgegen.

 

Vorschlag DIB:

Um die Wagnisfinanzierung in Deutschland nicht zu schädigen, sollte der Gesetzgeber für Barkapitalerhöhungen, die zu einem Gesellschafterwechsel führen, einen Ausnahmetatbestand schaffen, damit die körperschaftlichen Verlustvorträge erhalten bleiben.

 

2. Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen an einer Körperschaft in der Privatsphäre

Die Gewinne aus Veräußerungen von nach dem 1.01.2009 angeschafften Körperschaftsanteilen werden – unabhängig von der Haltedauer – einer Abgeltungssteuer von 25 % unterliegen. Die "Spekulationsfrist", bei deren Überschreiten ein Veräußerungsgewinn steuerfrei ist, wird abgeschafft. Dies ergibt sich aus der Änderung des § 20 EStG und dem neuen § 32d EStG.

Die Grenze der "wesentlichen Beteiligung" nach § 17 EStG bleibt unverändert bei 1 %. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf wesentlicher Beteiligungen werden durch Ände­rung des § 3 Nr. 40 EStG mit 60 % statt wie derzeit mit 50 % in der Einkommensteuer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt. Begründet wird dies mit der Senkung der Körperschaftsteuersätze von 25 % auf 15 % ab dem 1.01.2008, was mit einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer gegenfinanziert werden soll.

Besonders kritisch für eine nachhaltige Entwicklung von Biotechnologie-Unternehmen und anderen Hightech-Unternehmen ist die steuerrechtliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei Gründern und privaten externen Investoren, da bei den risikoorientierten Investitionsentscheidungen der zu erwartende Wertzuwachs und der durch eine Veräußerung der Anteile zu erwartende Gewinn eine wichtige Rolle spielt.

Die Schaffung einer Abgeltungssteuer ab 2009 in Höhe von 25 % ist grundsätzlich zwar positiv zu sehen. Die Abgeltungssteuer gilt aber nur für nichtwesentliche Beteiligungen. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf wesentlicher Beteiligungen werden in Zukunft mit 60 % statt wie derzeit mit 50 % in der Einkommensteuer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt. Dies ist eine Verschlechterung für private Investitionen gerade in junge Unter­nehmen, die mangels Gewinnen noch keine Körperschaftsteuer zahlen und somit von der Reduzierung der Körperschaftsteuersätze nicht profitieren. Die Schlechterstellung privater Investoren (Gründer, Business Angels) schwächt erneut die Seed-Finanzierung in Deutschland, denn in der Frühphasenfinanzierung sind Venture Capital-Gesellschaften selten bereit, Kapital in Hightech-Startups zu investieren.


Vorschlag DIB:

Aufgrund der oben genannten Gründe sollte die Wesentlichkeitsgrenze zumindest wieder auf 10 % erhöht werden. Alternativ bietet sich eine Freigrenze der Kapitalbeteiligung am Nennkapital in Höhe von 500.000 Euro an.

Zudem sollte die Haltefrist für die derzeit steuerfreie, in Zukunft der Abgeltungssteuer unterliegende Veräußerung von Beteiligungen unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze von derzeit 5 Jahren auf 2 Jahre verkürzt werden.

 

 

Gewerbesteuergesetz - § 8 Hinzurechnung von Lizenzaufwendungen

Es ist beabsichtigt, im Rahmen der Gewerbesteuer die bislang als Betriebsausgaben abziehbaren Kosten für Lizenzen zu 25% wieder hinzuzurechnen. Lizenzen sind für Unternehmen ein unverzichtbares Mittel, um das proprietäre Wissen anderer Know-how-Träger nutzen zu dürfen. Sie stellen damit das Rückgrat des Technologietransfers dar. Patente machen ohne die Möglichkeit der Gewährung oder Erlangung von Lizenzen keinen Sinn. Die Kosten für die Lizenznahme werden also steuerpflichtig gemacht und der Technologietransfer steuerlich belastet, was einen Systembruch darstellt.

 

Frankfurt, den 08. Mai 2007

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Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie

Dr. Ricardo Gent

Geschäftsführer

 

Karlstrasse 21

60329 Frankfurt am Main

 

Telefon: +49 69 2556-1459

 

 

 

 

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