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Position der DIB zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland Stand: 05.02.2009
1. Einführung Die Staaten, die konsequent in die Innovationskraft ihrer Volkswirtschaft investieren, sichern Arbeitsplätze und Wertschöpfung und meistern wirtschaftlich schwierige Zeiten leichter. Damit Deutschland seine Innovationskraft steigern kann, sollte der Staat Forschung und Entwicklung (FuE) auch steuerlich fördern. Unternehmen, die forschen und neue Produkte und Verfahren entwickeln, leisten einen gesellschaftlichen Beitrag für die Zukunft unseres Landes. Sie sichern gut bezahlte Arbeitsplätze und tragen maßgeblich zur Wertschöpfung in Deutschland bei. Deshalb sollten ihre FuE-Aktivitäten steuerlich gefördert werden. Laut Lissabon-Strategie der EU sollen in jedem Land die Ausgaben für FuE auf Fast alle großen Industrienationen fördern FuE über Steuern und haben somit einen Standortvorteil bei Ansiedlung oder Ausbau von Forschung und Entwicklung internationaler Firmen. Einige Länder haben diese Förderung massiv ausgebaut. Deutschland muss nachziehen, damit der deutsche Forschungsstandort im internationalen Wettbewerb nicht ins Hintertreffen gerät. Die Einführung einer steuerlichen FuE-Förderung stärkt den Innovationsstandort Deutschland und macht für ausländische Firmen das Forschen in Deutschland attraktiver. Die Einführung indirekter Instrumente der Forschungsförderung in Deutschland in Ergänzung zur derzeit ausschließlich praktizierten Projektförderung ist längst überfällig. Als mittelfristiges Ziel sollten in Deutschland direkte (Projekt-)Förderung und indirekte Förderung gleichberechtigte Säulen der Forschungsförderung werden. Die steuerliche FuE-Förderung muss auf Dauer angelegt sowie flexibel, verlässlich und unbürokratisch gestaltet sein und ausreichend hoch sein.
2.1 Definition von Forschung und Entwicklung Forschung und Entwicklung sollten in Anlehnung an die bekannte Vorschrift des Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung), Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden. Begründung: Mit der Anlehnung an deutsches Steuerrecht und die seit vielen Jahren von den OECD-Mitgliedstaaten anerkannten Definition von Forschung und Entwicklung wird Kontinuität und Interpretationssicherheit gewährleistet. 2.2 Bemessungsgrundlage für die steuerliche FuE-Förderung Bemessungsgrundlage sollten sämtliche FuE-Aufwendungen (Personal- und Sachaufwendungen sowie Drittkosten für Forschungsaufträge in der EU) des Steuerpflichtigen (Unternehmens bzw. Unternehmers) auf eigenes unternehmerisches Risiko sein. FuE-Tätigkeiten, die im Auftrag von Dritten durchgeführt werden, zählen hingegen nicht zu den anrechenbaren FuE-Aufwendungen, denn FuE-Aktivitäten sollten nur einmal, und zwar auf Ebene des finanzierenden und somit das Risiko tragenden Unternehmens, steuerlich gefördert werden. Ebenso zählen Zuwendungen staatlicher Seite nicht zu den anrechenbaren FuE-Aufwendungen. Begründung: Die Einbeziehung sämtlicher FuE-Aufwendungen entspricht der Neutralität gegenüber den verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen und Technologielinien und der unterschiedlichen Organisation von FuE-Abläufen in den einzelnen Unternehmen. Für eine erfolgreiche Forschung sind sowohl die Beschäftigung qualifizierten Personals in den eigenen Labors und Sachaufwendungen z. B. für Geräte und Chemikalien, als auch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte unerlässlich.
Insofern sollte es für die Förderung unerheblich sein, ob die FuE-Aktivität im eigenen Haus durchgeführt wird oder in Form eines Forschungsauftrags extern an einen Dritten in der EU vergeben wird. Denn für extern vergebene Forschungsaufträge, die ja zu 100 Prozent vom Auftraggeber finanziert werden, besteht das gleiche unternehmerische Risiko wie bei der im eigenen Unternehmen durchgeführten Forschung. Folgerichtig fallen bei dem mit dem Forschungsauftrag beauftragten Unternehmen die Kosten für diesen Forschungsauftrag nicht in die Bemessungsgrundlage für die steuerliche FuE-Förderung, da hier kein unternehmerisches Risiko vorliegt. Darüber hinaus käme es ansonsten zu einer Doppelförderung für dasselbe FuE-Projekt. Anders sieht es bei Forschungskooperationen aus. Dort trägt jeder Kooperationspartner die bei ihm entstehenden Kosten auf eigenes Risiko selbst. Hier fallen bei jedem Unternehmen die eigenen Kosten in die Bemessungsgrundlage für die steuerliche FuE-Förderung; Doppelförderung ist ausgeschlossen. 2.3 Steuertechnische Realisierung Die FuE-Aufwendungen sollten beim Steuerpflichtigen (Unternehmen bzw. Unternehmer) durch eine Minderung seiner Steuerschuld oder bei negativem Einkommen (Verlust) in Form einer auszahlbaren Steuergutschrift gefördert werden (Tax Credit). Begründung: Eine steuerliche FuE-Förderung kann grundsätzlich am Steuertarif oder an der steuerlichen Bemessungsgrundlage anknüpfen oder durch die Gewährung von Steuergutschriften (Tax Credits) erfolgen. Innerhalb der OECD gibt es keine einheitliche Praxis. Gut die Hälfte der Industrienationen knüpft die steuerliche FuE-Förderung an der steuerlichen Bemessungsgrundlage an, die andere Hälfte gewährt Tax Credits. Die Regelungen in den einzelnen Ländern variieren im Detail. Der VCI hält die Realisierung einer steuerlichen FuE-Förderung mittels Steuergutschriften (Tax Credits) als am sachgerechtesten. Die Gewährung von Steuergutschriften hat gegenüber dem Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage (oder der Absenkung des Steuertarifs den Vorteil des effektiven Liquiditätszuflusses. Dadurch entfaltet sie größtmögliche Förderwirksamkeit, da die Liquidität beim Unternehmen direkt zu weiteren FuE-Investitionen genutzt werden kann. Darüber hinaus ist diese Variante steuerlicher FuE-Förderung über Tax Credits unabhängig davon, ob das Unternehmen Gewinne oder Verluste gemacht hat. Der Ansatz von z. B. 150 Prozent der FuE-Aufwendungen auf die steuerliche Bemessungsgrundlage führt im Verlustfall lediglich zu einem zeitversetzten Effekt. Gerade bei jungen Unternehmen, die zudem oft größere Verlustvorträge haben, wird aber gerade Liquidität benötigt, um weitere Forschung und Entwicklung zu finanzieren und Investitionen in Produktionsanlagen vornehmen zu können. Eine steuerliche FuE-Förderung mittels Tax Credits ist zudem einfach und unbürokratisch umsetzbar und bietet eine bessere Gewähr für einen Innovationsschub in Deutschland als andere Instrumente. 2.4 Höhe des Tax Credits Der Tax Credit sollte mindestens 10 Prozent der gesamtem FuE-Aufwendungen betragen. Begründung: Eine steuerliche FuE-Förderung muss vermehrte FuE-Aktivitäten der Unternehmen zur Folge haben. Dazu muss sie eine spürbare Minderung der FuE-Kosten bewirken, damit dieses Geld in FuE reinvestiert werden kann. Der Tax Credit sollte deshalb mindestens 2.5 Begünstigte Unternehmen Der Tax Credit von 10 Prozent der gesamtem FuE-Aufwendungen sollte für Unternehmen aller Größenklassen gleichermaßen gelten. Begründung: Um die Innovationskraft Deutschlands zu steigern und um die von der Bundesregierung bekräftigten Lissabon-Ziele zu erreichen, muss der Kreis der für eine steuerliche FuE-Förderung qualifizierenden Unternehmen möglichst breit definiert werden und alle in Deutschland forschenden Unternehmen umfassen. Nur so können die Forschungsaktivitäten des Wirtschaftssektors substanziell gesteigert werden. Es ist daher zwingend erforderlich, eine steuerliche FuE-Förderung unabhängig davon zu gewähren, ob die FuE-Tätigkeit von KMU oder von Großunternehmen durchgeführt wird. Denn gerade Großunternehmen sind dem internationalen Wettbewerb der Forschungsstandorte in besonderem Maße ausgesetzt und tragen zudem den Hauptanteil der langfristig angelegten und wirtschaftsstrukturbildenden FuE-Aktivitäten. 2.6 Geltendmachen des Tax Credits Die FuE-Aufwendungen sind im Jahresabschluss auszuweisen und von den Wirtschaftsprüfern zu testieren. Der Tax Credit sollte dann im Rahmen der Jahressteuererklärung des Unternehmens bzw. Unternehmers geltend gemacht werden. Begründung: Das Geltendmachen des Tax Credits im Rahmen der testierten Jahressteuererklärung dient der unbürokratischen Abwicklung.
Ansprechpartner Dr. Ricardo Gent, Geschäftsführer Dr. Tina Buchholz Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie Mainzer Landstraße 55 60329 Frankfurt Telefon: +49 (69) 2556-1504 Telefax: +49 (69) 2556-1620 E-Mail:
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