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Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts / Bundestags-Drs. 15/3088

Mehr Verhinderung als Förderung der Biowissenschaften
Stand: 27. Juli 2004

Allgemeine Stellungnahme

Der restriktive Ansatz des Gesetzes, die konventionelle und ökologische Landwirtschaft zu schützen geht eindeutig zu Lasten der Ausschöpfung des Innovationspotentials der Grünen Gentechnik für die Landwirtschaft – und dies, obwohl der Bundesregierung das Potential anerkennt und die Sicherheit für Mensch und Umwelt bestätigt.

Für die deutsche Landwirtschaft und die Wirtschaft wird das Gesetz einen jahrelangen Innovationsstau nach sich ziehen. Die ökologischen und ökonomischen Vorteile der Biotechnologie werden weiterhin dem Ausland vorbehalten sein, während wir diese Produkte in weiter zunehmendem Maße importieren. Damit gibt Deutschland eine Schlüsseltechnologie aus den Händen.

Wir benötigen eine1:1 Umsetzung der EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG in deutsches Recht. Rechts- und Planungssicherheit in Forschung und Wirtschaft muss in Deutschland wieder hergestellt werden.

Der Regierungsentwurf geht in entscheidenden Punkten ohne Not weit über die Vorgaben der EU hinaus. Gleichzeitig werden wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG nicht umgesetzt, weil der Gesetzentwurf geteilt wurde.

Grundsätzlich lehnt die DIB ab, dass der ursprünglich einheitliche Gesetzentwurf in einen im Bundesrat zustimmungspflichtigen Teil und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil aufgespalten wurde. Nicht nur, dass sich die Bundesregierung damit dem Dialog über wesentliche Teile des Gesetzentwurfes entzieht. Die Aufspaltung hat auch zur Folge, dass wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG weiterhin nicht umgesetzt werden – und dies obwohl die Umsetzungsfrist bereits am 17. Oktober 2002 ablief.

Den diskutierten Ausgleichsfonds lehnen wir ab. Es sollte eine versicherungswirtschaftliche Lösung angestrebt werden, sofern dies überhaupt als erforderlich angesehen wird.

Detaillierte Stellungnahme

§ 3 Nr. 6 Definition Inverkehrbringen

Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist eine der Schlüsseldefinitionen des Gesetzes. Folglich ist seine klare Bestimmung zentral. Der Bundesrat fordert in seiner Entschließung die Klarstellung, "dass das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, dass in Folge von Auskreuzungen aus genehmigten Freisetzungsversuchen Anteile an gentechnisch verändertem Material enthält, kein Inverkehrbringen im Sinne des Gentechnikgesetzes" darstellt.

In § 14 Abs. 1 Nr.4 wird festgelegt, dass Landwirte, die in ihrer Ernte Einträge aus Freisetzungen feststellen, eine Inverkehrbringungsgenehmigung beantragen müssen, bevor die Abgabe an Dritte erfolgt. Dies ist praktisch und rechtlich unmöglich. Der Landwirt verfügt nicht über die notwendigen Kenntnisse über den GVO. Er hat bei verderblicher Ware nicht die Zeit einen solchen Antrag zu stellen. Er kann den Antrag gar nicht stellen, da der GVO geistiges Eigentum Dritter ist. Der Begriff des "Inverkehrbringens" setzt bewusste und gewollte Abgabe des GVO voraus. Hinzu kommt, dass Pollenflug ein natürlicher Vorgang ist und sich nicht vermeiden lässt. Der Pollenflug würde automatisch zu unkalkulierbaren Haftungsansprüchen führen, wodurch Freisetzungsversuche faktisch unmöglich durchführbar werden. Die Forschung würde hierdurch massiv behindert. Freisetzungsversuche sind für die Entwicklung von innovativen Produkten auf dem Gebiet der Grünen Gentechnik eine wichtige und notwendige Voraussetzung

Aus diesen Gründen bedarf es in der Gesetzesdefinition einer Klarstellung, dass die Abgabe von Produkten, die unbeabsichtigt Einträge von GVO enthalten, kein Inverkehrbringen darstellt. Dies hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil aus dem Jahre 2002 festgestellt (Az.: 8 K 6854/00).

Art 6 (9) der Richtlinie 2001/18/EG steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur die Abgabe von Material untersagt, das von der Freisetzungsfläche stammt. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Abgabe von Produkten, die unbeabsichtigt Spuren von GVO aus genehmigten Freisetzungen enthalten. Diese Folge wird vom Robert-Koch-Institut (RKI) bzw. zukünftig dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bei Erteilung der Genehmigung mit berücksichtigt.

§ 1 Gesetzeszweck

Die Koexistenz ist als weiterer Gesetzeszweck aufgenommen worden. Dies entspricht nicht der Systematik des GenTG, da es sich bei der Koexistenz um rein wirtschaftliche Fragen handelt, die nicht sicherheitsrelevant sind. Darüber hinaus kritisieren wir, dass der Anbau von GVO zwar ausdrücklich als schutzwürdig genannt wird, die Bestimmungen des Gesetzentwurfes aber nicht so gefasst sind, dass dieses Ziel erreicht werden kann. Wir verwiesen in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Definition zum Inverkehrbringen (§ 3), das Freisetzungsversuche massiv behindert, dem GVO-Anbauer einseitig drohende Haftung und die umfangreichen Sorgfaltspflichten, die ausschließlich ihm auferlegt werden. Diese und andere Maßnahmen belasten einseitig die Anbauer von GVO. Sie stehen im Widerspruch zu dem formal erklärten Ziel des Gesetzes, auch den GVO-Anbau gleichberechtigt neben anderen Anbauformen zu ermöglichen.

Der Gesetzentwurf fordert die „Berücksichtigung ethischer Werte“. Es bleibt völlig ungeklärt, was sich hinter diesem Begriff verbirgt. Auch die Gesetzesbegründung gibt darüber nur ansatzweise Aufschluss. Die Formulierung genügt damit nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, da es an jeglicher Definition des Begriffes fehlt. Je nach Interpretation kann es zu erheblichen und willkürlich begründeten Beschränkungen des Umgangs mit GVO in Deutschland kommen. Darüber hinaus könnten derartige Beschränkungen innerhalb der EU zu Wettbewerbsbeschränkungen und –verzerrungen führen.

§ 3 Nr. 6 a Definition des „Umgangs mit gentechnisch veränderten Organismen“

Die Definition des „Umgangs mit gentechnisch veränderten Organismen“ bereitet die Reglementierung des Bereichs vor, der der Freisetzung und dem (erstmaligen) Inverkehrbringen nachgelagert ist. In Verbindung mit § 16b, der unter anderem die Grundzüge der guten fachlichen Praxis beschreibt und eine Verordnungsermächtigung zu ihrer Ausgestaltung enthält, wird dies eine umfangreiche Bürokratisierung der Nutzung von GVO zur Folge haben. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf § 16b Abs. 4, nach dem jeder, der mit GVO für erwerbswirtschaftliche Zwecke umgeht, umfangreiche persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen und gegebenenfalls nachweisen muss, sowie auf § 16c Abs. 5, nach dem jedem GVO eine detaillierte Produktinformation beigefügt werden muss.

§§ 4-5a Kommission für die biologische Sicherheit

Wir sehen keine Notwendigkeit darin, die ZKBS in zwei Kommissionen aufzuteilen und damit eine weitere, unnütze Bürokratisierung zu schaffen, wo man umgekehrt sonst versucht, Gesetze von überflüssigem Ballast zu befreien. In der föderalen Struktur Deutschlands hat sich eine zentrale Kommission bewährt. Ihre Kompetenz bei der Verfolgung ihrer Aufgaben ist unbestritten - auch international. Zudem sind wir um die nötige Objektivität besorgt, da die neu zu berufenden Mitglieder bereits öffentlich ihre Ablehnung gegenüber der Gentechnik zum Ausdruck gebracht und u. E. daher als Vertreter einer neutralen Instanz nicht geeignet sind.

§ 15 Antragsunterlagen bei Freisetzung und Inverkehrbringen

§ 15 Abs. 4

Artikel 17 der Richtlinie 2001/18/EG sieht vor, dass der Antrag auf Verlängerung der Inverkehrbringungsgenehmigung 9 Monate vor Ablauf der Genehmigung zu stellen ist. Es handelt sich jedoch nicht - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - um eine Ausschlussfrist.

§ 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen

§ 16 Abs. 5a Beachtung der Bestimmung der Inverkehrbringungsgenehmigung durch Dritte

Die Vorgaben zur Einhaltung der Genehmigung werden auf "am Inverkehrbringen Beteiligte" erweitert. Dies geht über den in der Gesetzesbegründung zitierten Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG hinaus. Art. 19 der Richtlinie gilt ausschließlich im Verhältnis zum direkten Inverkehrbringen. Ebenso der Verweis auf die ist verfehlt, da das Gesetz nur für den direkten Inverkehrbringer gilt. Ebenso ist der Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verfehlt, da hier unterschiedliche Regelungsbereiche miteinander vermengt werden. Die Erfassung des nachgelagerten Bereichs in dieser weiten Form widerspricht der Funktion der Inverkehrbringungsgenehmigung als Deregulierungsinstrument. Es ist zudem praxisfremd davon auszugehen, dass Dritte Kenntnis über die veröffentlichte Genehmigung zum Inverkehrbringen haben.

§ 16 a, Standortregister

Vorrangiges Ziel des Registers ist es, Hilfestellung für das Monitoring zu geben. Daran muss sich auch die konkrete Umsetzung der Richtlinie in das nationale Gesetz orientieren.

Zwecks europaweiter Koordination ist es sinnvoll, ein Register auf Bundesebene, das in Einklang mit der EU-Richtlinie steht, zu führen. Zusätzliche Landesregister würden den Koordinationsaufwand erheblich erhöhen.

Nach Art 31 (3) b) der Richtlinie 2001/18/EG ist der öffentliche Zugang zu Registern, in denen der Anbau von GVO mit Inverkehrbringungsgenehmigung festgehalten wird, keinesfalls uneingeschränkt möglich. Vielmehr ist der Zugang für die Öffentlichkeit nur in "angemessener Form" und "unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften" zulässig. Indem § 16a Abs. 4 das bedingungslose Einsichtsrecht der Öffentlichkeit auch auf GVO mit Inverkehrbringungsgenehmigung erstreckt, wird der grundgesetzlich abgesicherte Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Es ist zumindest erforderlich, dass der Einsichtsbegehrende ein berechtigtes Interesse nachweist, dass gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen überwiegt.

Auch die in § 16a Abs. 5 enthaltene Auskunftsregelung aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Landesregisters darf nicht auf Vermutungen zugunsten des Auskunftssuchenden basieren. Derartige Veröffentlichungen beeinträchtigen die schutzwürdigen Interessen des Anbauers aufgrund der immer noch drohenden Feldzerstörungen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Betroffene anzuhören sind, bevor die Entscheidung über die Offenbarung der geschützten Information erfolgt.

Eine Veröffentlichung der Lage des genauen Anbaufelds bzw. des "Grundstücks der Freisetzung sowie die Größe der Freisetzungsfläche" fällt unter den oben genannten Schutz des Einzelnen und wird von uns abgelehnt. Die Notwendigkeit einer Abwägung zwischen einer größtmöglichen Transparenz und dem Schutz des Einzelnen beruht auf konkreten Erfahrungen der letzten Jahre - etwa in Melbach, Wippingen, Schönfeld, Obernjesa, Amelinghausen, Blomberg und Gaußig. Hier kam es u. a. zu Besetzungen, Zerstörungen, Farbschmierereien an Gebäudeteilen, Mobbing der Familien, Telefonterror, zum Vergraben von Gegenständen im Acker, zur Vergiftung des Bodens.

Wir sprechen uns deshalb auch gegen eine gemeinde- bzw. gemeindeteilgenaue öffentlich zugängliche Information aus. Die Angabe von Gemeinde (-teil) und Grundstücksgröße erlaubt eine allzu schnelle und leichte Identifikation des einschlägigen Grundstücks durch jedermann, und sollen nach § 16 a Abs. 4 "im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet" erteilt werden.

Die kleinste räumliche Einheit sollte die Ebene der Kreise sein.

Aus Gründen der Praktikabilität (u.a. flexible Anbauplanung) fordern wir bezüglich der Mitteilungspflicht folgende Änderung: Der geplante Anbau ist "zeitnah nach der Aussaat der zuständigen Behörde mitzuteilen".

Die Frage, wie die Nutzer von gentechnisch veränderten Pflanzen vor Feldzerstörungen und anderen negativen Einwirkungen durch Dritte geschützt werden sollen –etwa durch die Formulierung spezifischer Ersatzansprüche- wird im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt.

§ 16 c Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (gute fachliche Praxis)

Die sich aus § 16c Abs. 1 ergebende Verpflichtung, bei zum Inverkehrbringen genehmigten Produkten Vorsorge zu treffen, dass es zum Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange nicht zu Einträgen von GVO kommt, zeigt erneut, dass der Entwurf nicht zwischen Fragen der Sicherheit einerseits und den rein wirtschaftlichen Fragen der Koexistenz andererseits unterscheidet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Einträge von GVO mit Inverkehrbringungsgenehmigung eine Gefahr für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter (Leben und Gesundheit von Menschen, Umwelt, Tiere, Pflanzen und Sachgüter) darstellen sollen. Die betreffenden GVO sind umfassend geprüft. Ihre Unschädlichkeit für die genannten Rechtsgüter ist gerade Voraussetzung für die Erteilung der Inverkehrbringungsgenehmigung.

Im Gegensatz zu den von der Europäischen Kommission am 23. Juli 2003 veröffentlichten Leitlinien für die Koexistenz, die die Bedeutung regionaler und betrieblicher Gegebenheiten für die Auswahl der Maßnahmen zur Sicherung der Koexistenz betonen, ist in § 16 c GenTG eine gesetzliche Fixierung der Einzelheiten der guten fachlichen Praxis vorgesehen. Dies widerspricht nicht nur der Zielsetzung des Instruments „Gute fachliche Praxis“, immer die neuesten Entwicklungen berücksichtigen zu können, sondern wird den Landwirt in einer Vielzahl von Fällen zwingen, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zu ergreifen, obwohl er als Fachmann durch die Wahl gesetzlich nicht vorgegebener Mittel ein gleichwertiges oder sogar besseres Ergebnis erzielen könnte. Erforderlich sind somit fallbezogene, dynamische Maßnahmensysteme und nicht statische gesetzliche Regelungen.

Das in § 16 c Abs. 4 vorgesehene Erfordernis des Nachweises besonderer persönlicher und fachlicher Eignung zum Umgang mit GVO und die Pflicht zur Bereitstellung einer umfangreichen Produktinformation für den Umgang mit GVO widerspricht der Natur der Inverkehrbringungsgenehmigung als Deregulierungsinstrument und ist auch durch Art 26a der Richtlinie 2001/18/EG nicht gedeckt, da hier Anforderungen aufgestellt werden, die dem Leitbild des gleichberechtigten Nebeneinanders aller Anbauformen – im Übrigen nach dem Entwurf auch in Bezug auf GVO-Anbau ein schutzwürdiges Rechtsgut – widersprechen.

Unzulässig sind auch die nun in § 16c Abs. 1 Satz 2 neu eingeführten Nutzungsverbote für GVO. Sollten im Einzelfall Koexistenzbelange betroffen sein, so ist die Regelung über Nachbarrecht (§ 36a GenTG-E iVm § 906 BGB) gewährleistet. Zusätzliche, staatlich ausgesprochene Anbauverbote fügen sich nicht in dieses System.

§ 16 d Beobachtung

Die Regelungsbefugnis in § 16d Abs. 3 sollten sich nicht auf die Einbeziehung bundesbehördlicher Beobachtungstätigkeiten beschränken. Soweit Monitoring-relevante Daten erhoben werden (im Bereich der Landwirtschaft sind dies insbesondere die Saatgutverkehrskontrolle, Sortenprüfung, Saatgutanerkennung), sollten diese genutzt werden, auch wenn diese Daten durch die Bundesländer erhoben werden. Die Einbeziehung privatwirtschaftlicher Beobachtungstätigkeiten und –netzwerke ist unbedingt erforderlich. Hierzu zählen insbesondere die Erhebungen, die die Landwirte bzw. Züchter im Rahmen des Anbaumanagements durchführen.

Durch Nutzung dieser funktionierenden Überwachungsnetzwerke mit kurzen Kommuni­ka­tions­wegen können Erfahrungen und Ergebnisse zeitnah ausgetauscht werden und ggf. in der Anbaupraxis übernommen werden (Risikomanagement).

Es bedarf darüber hinaus der Klarstellung, dass die Kosten für die behördliche Überwachung, die über die Anforderungen der dem Genehmigungsinhaber obliegenden Beobachtung hinausgeht und zudem originär hoheitlich ist, nicht vom Inhaber der Inverkehrbringungsgenehmigung übernommen werden können. Eine solche Klarstellung ist auch für andere Beobachtungstätigkeiten erforderlich, die über das in der Inverkehrbringungsgenehmigung festgelegte Monitoring hinausgehen.

§ 16 e Abs. 3 Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen

Die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Inverkehrbringungsgenehmigung durch die zuständige Behörde findet in der Richtlinie 2001/18/EG keine inhaltliche Entsprechung. Dem Bedürfnis einer Korrektur von Verwaltungsentscheidungen ist durch die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausreichend Rechnung getragen.

§ 21 Mitteilungspflichten

§ 21 Abs. 3

Die Unterrichtungspflicht bei dem "Verdacht einer Gefahr für die in § 1 Nr.1 genannten Rechtsgüter und Belange" sind viel zu weitgehend und allgemein, da nicht spezifiziert wird, um welche Auswirkungen es sich handelt. Es müssten ja mindestens sicherheitsrelevante oder schädliche Auswirkungen sein. Im Hinblick auf die genannten ethischen Werte liegt zusätzlich eine erhebliche und aus den bereits genannten Gründen (mangelnde Bestimmtheit) unzulässige Ausweitung der durch die Richtlinie 2001/18/EG eingeräumten Kompetenz vor.

§ 21 Abs. 5 Mitteilungspflichten

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Mitteilungspflicht betreffend neue Informationen im Rahmen von Freisetzungen auch auf die Koexistenz ausgeweitet wird.. Zum einen sind Mitteilungspflichten betreffend die Koexistenz in der Richtlinie 2001/18/EG nicht vorgesehen. Zum anderen sind sie im Zusammenhang mit Freisetzungen allein deshalb unzulässig, weil Freisetzungen in den Bereich der Forschung fallen, während die Koexistenz den gewerblichen Anbau betrifft. Die Bereiche sind strikt voneinander zu trennen.

Die in § 25 Abs. 5 Satz 2 festgelegte Mitteilungspflicht Dritter, die mit den GVO umgehen, wird zu einer Bürokratie bisher nicht gekannten Ausmaßes führen.

§ 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten

Hier ist die Formulierung "von Sachverhalten, die Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange haben" zu weit gefasst. Durch die Bezugnahme auf die Belange des § 1 Nr. 1 (ethische Werte) und die Rechtsgüter des § 1 Nr. 2 (Koexistenz) zeigt sich deutlich die Lösung von sicherheitsrelevanten Aspekten.

§ 36 a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen

Bislang wurde durch § 36 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 eindeutig festgelegt, wann eine "wesentliche Beeinträchtigung" i.S.d. § 906 BGB vorliegt. Der Gesetzeswortlaut ließ den Rückschluss einer "abschließenden Aufzählung" zu. Durch die im Änderungsantrag vorgesehene Ergänzung um das Wort "insbesondere" wird klar, dass die Nummer 1-3 keine abschließende enumerative Aufzählung enthält, sondern auch andere - "wertungsmäßig vergleichbare Fälle" (=Beurteilungsspielraum der Gerichte) - eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen und damit Ausgleichsansprüche gem. § 906 BGB auslösen können. Rein faktisch ist damit der Anwendungsbereich des § 36 a GenTG erweitert worden. Das Wort „insbesondere“ ist zu streichen.

Die Aufnahme eines neuen § 36 a in das GenTG wird von der Entwurfsbegründung damit gerechtfertigt, die so genannten Koexistenzfälle seien mit Hilfe der allgemeinen Vorschriften, insbesondere der nachbarrechtlichen Anspruchsgrundlagen des BGB zu lösen. Dabei bliebe ein beträchtlicher Auslegungsspielraum, die zu einer Unklarheit der gegenwärtigen Rechtslage führe, was dem Ziel einer verträglichen Koexistenz abträglich sei.

Wir teilen diese Ansicht nicht. Dass die Rechtslage keineswegs unklar ist, zeigt das im Auftrag der DIB von Prof. Dr. Matthias Herdegen, Bonn, im November 2003 erstattete Gutachten "Die Haftung für die unbeabsichtigten Einträge von Spuren gentechnisch veränderter Organismen in der Landwirtschaft".

Im Übrigen handelt es sich um eine schwierige Problematik der Zurechenbarkeit von Folgen wirtschaftlicher Betätigung. Unsere Gerichte haben sich mit diesen Fragen schon sehr lange auseinandergesetzt. Es gibt zahlreiche Urteile zu Fragestellungen, die zu Sachverhalten ergingen, die den im Zusammenhang mit den Koexistenzfällen gesehenen Problemlagen völlig vergleichbar sind.

Wir halten es für rechtspolitisch völlig verfehlt, wenn ein spezielle Lebenssachverhalte regelndes Gesetz "Klarstellungen" für Fallgestaltungen vorschreibt, deren Problematik durch die Rechtsprechung längst bewältigt sind. Solche "Klarstellungen" würden eher zur Verwirrung bzw. Rechtsunsicherheit beitragen, da sie zwangsläufig als Wille des Gesetzgebers interpretiert würden, die spezialgesetzlich geregelten Fallgestaltungen in einer anderen Weise zu lösen, als die allgemeinen Rechtsgrundsätze dies vorsehen. Die Verwirklichung des Entwurfs würde daher genau das Gegenteil dessen bewirken, was angeblich laut Begründung gewollt ist.

Rechtspolitisch kann es nicht richtig sein, ohne sachlichen Grund abweichende oder interpretierende Regelungen spezieller Sachverhalte gesetzlich festzuschreiben, für die der gerechte Interessenausgleich nach dem bestehenden Recht ohne weiteres gegeben ist. Angesichts der Anforderungen an die Genehmigung des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Pflanzen, der damit verbundenen Risikoabschätzungen sowie der besonderen Vorsorgevorschriften für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen liegt ein solcher sachlicher Grund eindeutig nicht vor. Unter diesen Umständen müssen evtl. Wirkungen des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen in gleicher Weise behandelt werden wie die Emissionen anderer erlaubter wirtschaftlicher Betätigungen.

Nach unserer Meinung bestehen keine Zweifel daran, dass für den Fall konkreter Beeinträchtigungen unsere Gerichte im gleichen Sinne entscheiden würden, wie dies der Entwurf in den Absätzen 1 bis 3 des geplanten § 36 a vorsieht. Wir plädieren daher dafür, diese völlig überflüssigen Vorschriften aus dem Entwurf zu streichen.

Darüber hinaus ist nach unserer Meinung eine Streichung des Abs. 4 aus folgenden Gründen unabdingbar:

In der Begründung zu Abs. 4 wird lediglich gesagt, es handele sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Anschließend wird ausgeführt, beweisrechtliche Spezialregelungen zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach § 906 BGB erschienen nicht erforderlich, da das allgemeine Beweisrecht ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung stelle.

In den hier gemeinten Koexistenzfällen tauchen Kausalitätsprobleme in beiden bekannten Formen auf: Denkbar ist, dass mehrere Anbauer gentechnisch veränderter Pflanzen durch die Summation ihrer Einträge in ein Nachbarfeld den Schaden (Grenzwertüberschreitung) erst verursachen oder dass der Schaden durch solche Einträge vergrößert wird. Die Rechtsprechung zu § 906 BGB hat bei solchen Fallgestaltungen eine gesamtschuldnerische Haftung bereits angenommen (Fischzuchtfall BGH VersR 83, 731). Mit Recht hat deshalb der Entwurf zu dieser Art der Fallgestaltung keine Regelung getroffen.

Auch zu den Fällen der so genannten alternativen Kausalität hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die im Wesentlichen denen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen (BGHZ 66, 70; BGHZ 72, 289; BGHZ 85, 375). Trotzdem hat der Entwurf zu diesem Fallgestaltungen, d. h. für die Fälle der Verursachungszweifel bei mehreren angeblichen Verursachern eine Regelung vorgesehen. Handelte es sich hierbei um eine bloße Verweisung, hätte der Hinweis genügt, dass §§ 830, 840 BGB anwendbar sind. Allein schon die Tatsache, dass eine anders lautende Formulierung gewählt wird, kann nur so ausgelegt werden, dass etwas anderes als das in den §§ 830, 840 BGB Geregelte gemeint ist.

Stattdessen verwendet der Entwurf in Abs. 4 Satz 1 eine Formulierung, die weit über den Regelungsgehalt des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgeht. Anders als § 830 BGB verwendet der Entwurf nicht den Begriff des "Beteiligten". Anhand dieses Begriffes hat die Rechtsprechung Zurechnungskriterien entwickelt, die eine Ausuferung der im § 830 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Verursachungsvermutung verhindern. So ist z. B. nach der Rechtsprechung wesentliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 830 Abs. 1 Satz 2, dass wenigstens feststellbar sein muss, dass wenigstens einer der Beteiligten den Schaden verursacht haben muss. Hierauf verzichtet der Gesetzentwurf. Seine Formulierung führt daher zu einer allgemeinen Verursachungsvermutung, die bewirkt, dass alle in der Nähe eines Feldes mit "gentechnikfreiem" Anbau befindlichen Landwirte, die gentechnisch veränderte Pflanzen verwenden, gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden können. Eine ernsthafte Prüfung der Verursachungsfrage wäre nicht erforderlich.

Landwirte können sich also in keiner Weise durch ihr eigenes Verhalten vor Inanspruchnahme schützen. Selbst wenn ein Landwirt gar nicht ursächlich für ein unterstelltes Schadensereignis wäre, so wäre er doch einer neuen "Gruppenhaftung" ausgeliefert. Dies lässt dem Landwirt praktisch nur die Option des kompletten Ausstiegs aus der Nutzung der Gentechnik, wenn er sich davor schützen will, für von anderen verursachte angebliche Schäden haftbar gemacht zu werden.

Eine solch weitgehende Verursachungsvermutung ist nicht akzeptabel. Letztlich würde so jeder Beitrag zu einer ubiquitären Beeinträchtigung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen. Eine solche Haftung wäre prohibitiv, was mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Wir lehnen daher den Gesetzentwurf in diesem Punkt strikt ab und regen die Aufnahme einer unmittelbaren Verweisung auf §§ 830, 840 BGB an.

§ 39 Strafvorschriften

Der Verstoß gegen Mitteilungspflichten aus § 16a (Standortregister) soll als Straftat qualifiziert werden. Dies ist völlig überzogen.

Zu Artikel 2 (Änderung Bundesnaturschutzgesetz)

Durch die Einführung eines neuen § 34a in das Bundesnaturschutzgesetz ist offensichtlich vorgesehen, zusätzlich zu sicherheitsrelevanten Maßnahmen bürokratische Hürden aufzubauen, mit denen die Anwendung der Gentechnik verhindert werden soll. Die entsprechenden Vorschriften der in der Gesetzesbegründung zitierten Richtlinien und Übereinkommen lassen eine so weit reichende Regelung nicht zu.

Die sicherheitsrelevanten Aspekte und potentiellen ökologischen Auswirkungen werden bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geregelt. Weitere Schutzmaßnahmen ökologischer Gebiete sind bereits in anderen Gesetzen geregelt. Dem "erhöhten Vorsorgemaßstab", der in der Begründung als Rechtfertigung angeführt wird, ist somit bereits Rechnung getragen. Durch die geplanten Regelungen käme es zu einer Doppelregulierung. Somit würde eine weitere bürokratische Hürde aufgebaut.

Eine Untersagungsbefugnis betreffend die Nutzung genehmigter Produkte in „ökologisch sensiblen Gebieten“ ist abzulehnen.

Die Änderung hätte Auswirkungen auf die Landwirtschaft, da ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Gebiete landwirtschaftlich genutzt wird.

Die Untersagungsbefugnis durch untergeordnete Naturschutzbehörden entzweite nachträglich die erteilte Inverkehrbringungsgenehmigung und schafft derzeit Rechtsunsicherheit.

Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie
Dr. Ricardo Gent
- Geschäftsführer -
Karlstrasse 21
60329 Frankfurt am Main
Tel.: +49 (0)69 2556 1469
Fax:+49 (0)69 2556 1620
E-Mail:gent@dib.org

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