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Vorläufiger Kommentar der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes (GenTG-E) sowie dem Entwurf einer Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (in der Version vom 05.04.2007)
Leider setzen die Entwürfe zur Änderung des Gentechnikgesetztes und begleitender Verordnungen die vielversprechenden Eckpunkte nicht um. Die Industrie muss feststellen, dass mit den jetzt vorgelegten Änderungsentwürfen das Ziel des Koalitionsvertrages, Pflanzenbiotechnologie zu befördern, nicht erreicht wird.
Verfahrenserleichterungen für gentechnische Arbeiten, §§ 8, 12 GenTG-E Es ist nach wie vor unklar ob die Anzeigepflicht für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S1 sowie für weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S2 überhaupt zu einer Verfahrenserleichterung führt. Denn im Hinblick auf die gemäß § 12 GenTG-E bzw. der GenTVfV bei einer Anzeige vorzulegenden Unterlagen unterscheidet sich der bürokratische Aufwand für eine Anzeige im Ergebnis kaum von dem einer Anmeldung.
Standortregister, § 16a GenTG-E Wir begrüßen, dass aus den massiven Feldzerstörungen im letzten Jahr Konsequenzen gezogen werden und Einschränkungen im öffentlichen Teil des Standortregisters vorgenommen werden. Wie in den Eckpunkten empfohlen, sieht der Referentenentwurf vor, dass im öffentlichen Teil des Standortregisters nur die Gemarkung, nicht jedoch das Grundstück angegeben wird. Wir begrüßen, dass Angaben zum Grundstück künftig nur noch auf Antrag (wie bisher bereits personenbezogene Daten) erteilt werden. Es ist jedoch nicht hinnehmbar, dass an eine Auskunftserteilung über das Grundstück (§ 16 a Abs. 5 Satz 1: Darlegung "Interesse" / keine Vermutung für Feldzerstörung) geringere Anforderungen gestellt werden sollen, als an eine Auskunft über personenbezogene Daten (§ 16 a Abs. 5 Satz 2: Glaubhaftmachung eines "berechtigten Interesses" sowie Interessensabwägung). Es
muss immer Voraussetzung einer Auskunftserteilung sein, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.
Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten, § 16 b Abs. 1 GenTG-E Die neu eingeführte Möglichkeit, durch private Absprachen von den Vorgaben über die gute fachliche Praxis/Koexistenz abzuweichen, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Während die Gesetzesbegründung die Möglichkeit privater Absprachen klar benennt, ist die Umsetzung in § 16 b Abs. 1 Satz 2 hingegen unpräzise und sollte zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten klarer gefasst werden. Dies gilt entsprechend für § 1 Abs. 2 der Verordnung zur guten fachlichen Praxis.
Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen, § 36 a In den Eckpunkten wurde die Klarstellung angekündigt, dass die gesamtschuldnerische Haftung nicht über die von der Rechtsprechung anerkannten Fälle hinausgehen soll. Für uns heißt das, für Streitigkeiten zwischen GVO-Landwirten und anderen Landwirten sollte das normale Nachbarschaftsrecht gelten. Im Ergebnis würden GVO-Landwirte dann nur für eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Nachbarn haften, die nachweislich wenigstens einer von ihnen verursacht hat. Es müsste nach den Grundsätzen des BGB mindestens festgestellt sein, dass die Verursachung aus der Nachbarschaft heraus erfolgte. Dem Verursacherprinzip wäre damit mehr Geltung verschafft. Die ungerechtfertigte „Sippenhaft“, unter die nach der jetzigen Gesetzeslage die GVO-Landwirte gestellt werden, muss aufgehoben werden. Dieses Ziel wird aber durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Einfügung leider nicht erreicht. Dass bei den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles auch die „räumliche Lage und die Größe der Felder“ berücksichtigt werden muss, braucht nicht besonders erwähnt zu werden. Diese Einfügung löst nicht das eigentliche Problem, dass zur gesamtschuldnerischen Haftung im § 36a GenTG eine andere Formulierung enthalten ist als im BGB (§ 830). Die Begründung zu § 36a des Gesetzentwurfs verkennt dies. Da die einschlägigen Gesetzestexte in BGB und GenTG unterschiedlich konstruiert sind, kann man die BGB-Formulierung nicht einfach in das GenTG übernehmen. Deshalb fordern wir, dass anstelle des bisherigen § 36a Absatz 4 GenTG hier auf das BGB verwiesen wird. Enttäuscht sind wir über das Absehen von einer Änderung in § 36a Absatz 1 GenTG. Wir fordern nach wie vor, dass das Wort „insbesondere“ in § 36a GenTG gestrichen wird, damit die Liste der Tatbestände, die einen Haftungsfall begründen, nicht willkürlich ausgeweitet werden kann. Es ist zwar positiv, dass in der Begründung zum Gesetz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Nachbarn und seinen Abnehmern (wonach sein Ernteprodukt keine oder deutlich weniger GVO enthalten darf als vom gesetzlichen Schwellenwert toleriert) könnten kein Anknüpfungspunkt für eine Haftung des GV-Landwirtes sein. Aber der Gesetzestext lässt diese Frage gerade offen, weil wegen des Wortes „insbesondere“ in § 36a GenTG den Gerichten ein Interpretationsspielraum eröffnet ist, gerade das zu "erlauben", wofür die Begründung keinen Anknüpfungspunkt sieht.
Änderung Bundesnaturschutzgesetz Nach derzeit geltendem Gentechnikgesetz in Verbindung mit § 34 a Bundesnaturschutzgesetz kann eine Naturschutzbehörde eine Verträglichkeitsprüfung für den beabsichtigten Anbau einer bereits behördlich genehmigten GV-Pflanze verlangen. Damit geht das deutsche Gentechnikgesetz über die EU-Richtlinie hinaus. Die örtlichen Naturschutzbehörden bekommen dadurch ein Vetorecht, was den Anbau von GV-Pflanzen in der Nähe von Naturschutzgebieten betrifft. Wir sehen die Gefahr, dass Naturschutzbehörden aus politischen Erwägungen heraus an der geltenden Genehmigungslage vorbei entscheiden können. Wir sind der Meinung, dass mit einer erneuten Prüfung durch die Naturschutzbehörde eine unnötige Doppelung vorliegt. Bereits im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens wird nämlich die GVO-Verträglichkeit für Schutzgebiete überprüft. Im Einzelfall können spezielle Auflagen Ergebnis dieser Prüfung sein. Die Passage zu evtl. Verträglichkeitsprüfungen für GVO-Anbauvorhaben im Bundesnaturschutzgesetz sollte gestrichen werden. Naturschutzbelangen würde ausreichend genüge getan, wenn Landwirte sich vor dem Anbau von GV-Kulturen bei den Naturschutzbehörden erkundigen, ob im Zulassungsbescheid bzw. in der Produktinformation besondere Auflagen für solche Gebiete genannt sind, die der Landwirt berücksichtigen muss. Die Bundesregierung hat dies in ihrem Eckpunktepapier so vorgeschlagen. Im Referentenentwurf fehlt die Streichung.
Gute Fachliche Praxis / Gentechnikpflanzenerzeugungsverordnung GEnTPflEV Den in den Eckpunkten und in dem uns vorliegenden inoffiziellen Entwurf der Verordnung zur guten fachlichen Praxis vorgeschlagenen, politisch motivierten, Mindestabstand von 150 m zwischen Feldern mit GV-Mais und konventionellem Mais könnten wir zunächst nur dahingehend kommentieren, dass in der Begründung zur Verordnung ein wissenschaftlicher Wert von 50 Metern dokumentiert ist. Es liegen keine wissenschaftlich belastbaren Erkenntnisse vor, die einen Abstand von 150 m rechtfertigen. Es muss allerdings rechtsverbindlich festgelegt werden, dass die Abstandsregel in einem definierten Zeitraum wissenschaftlich überprüft und entsprechend korrigiert wird. Die Überprüfung und Anpassung muss sich nahtlos in den laufenden Anbau einfügen und darf auf keinen Fall zu einem Anbaustopp von genehmigten Pflanzen führen. Klärungsbedarf sehen wir noch, was die Möglichkeiten von GVO-Landwirt und Nachbarn betrifft, geringere als die gesetzlich vorgesehenen Abstände zu vereinbaren. Während der Referentenentwurf solche Vereinbarungen zulässt, sind sie im Verordnungsentwurf zur guten fachlichen Praxis nicht enthalten. Sie müssen dort aber ebenfalls eingeräumt werden.
Gute fachliche Praxis: Anlage „Pflanzenartspezifische Vorgaben“ In Ziffer 3 der Anlage ist vorgesehen, dass der Mindestabstand von 150 m im Fall amtlicher Versuche unter Umständen unterschritten werden darf. Es ist unklar, ob diese Möglichkeit einer abweichenden Festlegung auch im kommerziellen Anbau möglich sein soll. Zwar sieht sowohl § 1 Abs. 2 der Verordnung zur GFP als auch die Gesetzesbegründung zu § 16 b Abs. 1 Satz 2 GenTG-E diese Möglichkeit vor; allerdings sind die Voraussetzungen hierfür unklar (z.B. welche Personen genau müssten etwa einen entsprechenden Verzicht erklären). Auch hier fordern wir eine entsprechende Klarstellung des VO-Textes. Mantelsaaten und Trennstreifen sollten als Möglichkeit zur Reduzierung des Abstandes aufgeführt werden. Die Definition der benachbarten Fläche in der Anlage mit pflanzenartspezifischen Vorgaben bei Mais unter Punkt 1 sollte sich auf den einfachen Isolationsabstand beziehen und nicht auf den 1,5fachen Wert. Eine spezielle Erwähnung von Saatgutproduktion unter Punkt 2 ist nicht notwendig. Punkt 3 dieser Anlage mit Sonderregelungen zum Mindestabstand im Falle amtlicher Versuche ist überflüssig, da sich die VO auf den Praxisanbau bezieht. Unter Punkt 4 und 5 wird Durchwuchs bei Mais in Deutschland thematisiert und Fruchtfolgeeinschränkungen angeordnet. Diese beiden Punkte sollten zumindest nach 2 Jahren Praxiserfahrung überprüft werden, ob sie überhaupt relevant sind.
Frankfurt am Main, den 23. Mai 2007 ________________________________________ Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie Dr. Ricardo Gent Geschäftsführer
Karlstrasse 21 60329 Frankfurt am Main
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