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Stellungnahme zum Eckpunktepapier „Die weitere Novellierung des Gentechnikrechts - Eckpunkte für einen fairen Ausgleich der Interessen“ (BMELV, 28. Februar 2007, Beschlussvorlage Bundeskabinett)
Die Wirtschaft begrüßt, dass das Bundeskabinett nun Eckpunkte zur Novellierung des Gentechnikgesetzes beschlossen hat. Der Kabinettsbeschluss eröffnet zumindest die Chance, die Novelle des Gentechnikgesetzes wettbewerbsorientiert und innovationsfreundlich zu gestalten.
Die vorgelegten Eckpunkte selber befördern die Pflanzenbiotechnologie noch nicht, sondern bereiten lediglich den Weg vor, in Deutschland zu einer innovationsfreund lichen Novelle des Gentechnikgesetzes zu kommen.
Im Bereich der Forschung und Entwicklung zielen die Eckpunkte darauf ab, die Rahmenbedingungen für die Pflanzenbiotechnologie und gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen zu verbessern. In einigen für die Wirtschaft zentralen Fragen besteht allerdings noch erheblicher Verbesserungsbedarf. Einige Anforderungen, die an die Landwirte für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen gestellt werden sollen, behindern nach wie vor die Nutzung der Pflanzenbiotechnologie in der Landwirtschaft. Die Vorstellungen der Bundesregierung zu den Regelungen der guten fachlichen Praxis werden dringend benötigt.
Die Wirtschaft ist bereit, tatkräftig an der Novelle des Gentechnikgesetzes mitzuwirken. Die Bundesregierung muss jetzt erst einmal vernünftige gesetzlichen Regelungen schaffen. Dann erst kann die Wirtschaft das ihre tun, um interessierten Landwirten bei der Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen zu helfen.
Die Novelle des Gentechnikgesetzes sollte in diesem Jahr noch zum Abschluss gebracht werden.
Die Forschung voranbringen ·Der Vorschlag, dass Einträge aus Freilandversuchen nicht mehr einer generellen Umbruchs- und Vernichtungsanordnung unterliegen, sondern nunmehr thermisch o. industriell verwertet werden können, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Auch wenn eine Verwendung als Lebens- und Futtermittel weiterhin ausgeschlossen bleibt, wird die Handhabung des betroffenen Ernteguts erleichtert. ·Diskussion über Einträge aus Freisetzung in benachbarte Ernteprodukte: Nach Aussage der EU-Kommission unterliegen derartige Produkte angeblich einer Genehmigung zum Inverkehrbringen nach EU-Freisetzungsrichtlinie. Diese Rechtsauffassung ist umstritten und führt zu folgenden Konsequenzen: Es wird Landwirten de facto unmöglich gemacht, Erntegut, das GVO-Spuren aus genehmigten Freisetzungen enthält, an Dritte abzugeben. Der betroffene Landwirt kann die verlangte Inverkehrbringungsgenehmigung in keinem Fall erwirken, da er: oweder die notwendigen Kenntnisse über den GVO, onoch die Zeit (verderbliche Ware) und onoch das Recht (Entwicklung Dritter) dazu hat. Auch der Entwickler des GVO kann die Inverkehrbringensgenehmigung noch nicht beantragen. Dazu muss erst die Freisetzung abgeschlossen und ausgewertet sein. Wenn aber die Inverkehrbringensgenehmigung von niemandem erwirkt werden kann, dann bleibt die Ware des betroffenen Landwirts zwangsläufig unverkäuflich. Der wirtschaftliche Nachteil ist damit höher als bei einer Einkreuzung aus genehmigtem Inverkehrbringen, da in diesen Fällen die Ware immerhin noch als GVO-Ware verkauft und verwertet bzw. innerbetrieblich als Futter eingesetzt werden kann. Wegen dieser Zwangsläufigkeit muss der Freisetzer mögliche Ersatzansprüche seiner Nachbarn von vornherein einkalkulieren. Dies führt bei der prekären Finanzlage der Universitäten und anderer Forschungseinrichtungen dazu, dass die Zustimmung der jeweiligen Verwaltungen zu einer Forschungsfreisetzung kaum erteilt wird. Die Folgen: Die Freisetzung unterbleibt, neue Produkte werden nicht entwickelt, wesentliche Ziele der Richtlinie bleiben unerfüllt, Dies betrifft auch die Maßnahmen zur biologischen Sicherheitsforschung. Diese Zusammenhänge werden durch den massiven Rückgang an Freisetzungsversuchen in Deutschland, die sowohl die Voraussetzung für die Erforschung und Entwicklung neuer Produkte sind als auch für eine wissenschaftliche Sicherheitsüberprüfung erforderlich sind, unterstrichen. Prägendes Merkmal von Freisetzungen ist, dass nach der erfolgten Sicherheitsprüfung im Labor gerade keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen mehr erfolgen. Diese Bestätigung des Stufenverfahrens ist von besonderer Bedeutung. Wenn Freisetzungen nicht mehr durchgeführt werden können, fehlt ein entscheidender Verfahrensschritt für die Entwicklung und Zulassung. Die Entwicklung neuer Produkte kommt dann zwangsläufig zum Erliegen. Das sowohl in der Freisetzungsrichtlinie als auch im Gentechnikgesetz erwähnte Ziel, die Gentechnik zu erforschen und zu fördern, würde verfehlt. Aus Art 6 (9) der Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) ergibt sich die Auslegung der EU-Kommission nicht. Diese Vorschrift untersagt nur die Abgabe von Material, das aus der Freisetzung gewonnen wurde. Art 6 (9) bezieht sich damit nicht auf die Abgabe von Produkten die außerhalb der Freisetzungsfläche gewonnen werden und dabei unbeabsichtigt Spuren von GVO aus genehmigten Freisetzungen enthalten. Diese Zielsetzung von Art 6 (9) wird durch die Ereignisse bestätigt, die zu seiner Aufnahme in die Richtlinie geführt haben. Die Vorschrift ist auf Betreiben des Europäischen Parlaments in die Richtlinie aufgenommen worden, nachdem in den Niederlanden ein Fall aufgetreten war, bei dem der Inhaber einer Freisetzungsgenehmigung die auf der Freisetzungsfläche angebauten gentechnisch veränderten Kartoffeln zu Speisestärke verarbeitet bzw. verkauft hatte. Ziel der Einfügung von Art 6 (9) war es demnach nicht, die Abgabe von Produkten der Nachbarflächen, die GVO-Spuren aus genehmigten Freisetzungen enthalten, dem Erfordernis einer Inverkehrbringungsgenehmigung zu unterwerfen, sondern nur die Klarstellung, dass Material, das aus einer Freisetzung gewonnen wurde, nicht an Dritte abgegeben werden darf. Im Anhang III B der Richtlinie 2001/18/EG ist vorgeschrieben, dass die notwendigen Angaben bei Freisetzungsgenehmigungen Informationen über die Minimierung bzw. Vermeidung der Verbreitung der GVO enthalten sein müssen. Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt mögliche Risiken bei der Erteilung der Freisetzungsgenehmigung. Nur wenn nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Auswirkungen insbesondere auf Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die sonstige Umwelt auszuschließen sind, wird die Freisetzungsgenehmigung erteilt. Mit der Genehmigungserteilung für die Freisetzung werden also Einträge auf benachbarte Felder mit abgedeckt. Daraus folgt, dass ein Mindestmaß an Einträgen von der Richtlinie ausdrücklich akzeptiert wird. Es wäre dementsprechend widersprüchlich, wenn durch die zuständige Behörde zunächst die Genehmigung für die Freisetzung erteilt wird, weil die Möglichkeit von Einträgen in Nachbarbestände als unbedenklich angesehen wird und anschließend genau dies als Risikotatbestand bewertet würde der einer Genehmigung zum Inverkehrbringen bedarf. Folglich entspricht die Auslegung des Begriffs Inverkehrbringen, die der Bundesrat in seinem Beschluss forderte (Bundesrat, Drucksache 189/05, Beschluss, 29.04.06) den Regelungen der EU-Freisetzungsrichtlinie: ·In der Definition des Inverkehrbringens nach § 3 Nr. 6 soll klargestellt werden, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, welche auf Flächen in der Nähe einer genehmigten Freisetzung gewonnen wurden und diese technisch unvermeidbar oder zufällig geringe Gehalte an gentechnisch veränderten Organismen aufweisen. ·Die Klarstellung, dass ein Ausgleichsanspruch für Einträge aus Freilandversuchen auf die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Ernte beschränkt wird, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings ist dies nicht ausreichend. Diese Klarstellung sollte allgemein, also auch für kommerziellen Anbau, gelten. ·Die Haftungsübernahme für mit Bundesmitteln finanzierte Freilandversuche durch den Bund ist eine pragmatische Lösung für bestimmte Forschungsvorhaben. Allerdings bringt dies keine Erleichterung für alle Fälle, in denen diese Bundesförderung nicht vorliegt. Davon sind Universitäten und beispielsweise die Institute der Max-Planck-Gesellschaft besonders betroffen, sowie entsprechende Forschungskooperationen mit Unternehmen. Unklar ist, warum solche Forschungseinrichtungen ausgenommen werden.
Verfahren pragmatisch gestalten ·Wir begrüßen die Festschreibung des vereinfachten Verfahrens als Dauerrecht, da sie eine Erleichterung von Freilandversuchen bedeutet. Auch die Einführung der Anzeigepflicht für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S1 und weitere Arbeiten der Stufe S2 wird dazu beitragen, die Forschung und die Entwicklung neuer Produkte zu fördern. ·Die Forderung der Wissenschaft und der Wirtschaft, die zwei Ausschüsse der ZKBS wieder zu einem Ausschuss zusammen zu legen wurde aufgenommen.
Die gute fachliche Praxis definieren ·Eine Definition der Maßnahmen zur guten fachlichen Praxis in einer Rechtsverordnung bzw. für die jeweilige Kulturart spezifischen Bedingungen im Anhang der Rechtsverordnung ist akzeptabel, wenn folgendes gewährleistet ist: -Die Maßnahmen müssen anerkannt sein als praktikabel, geeignet, angemessen und notwendig. -Durch die Einhaltung der Regeln können sowohl konventionell, ökologisch als auch unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugte Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, in Verkehr gebracht werden. -Die Anpassung der guten fachlichen Praxis an neuere Erkenntnisse ohne Verzögerung sichergestellt ist. Dann kann eine Rechtsverordnung zur Rechtsklarheit beitragen und letztlich auch eine Absicherung der Landwirte und die Vermeidung von Haftungsfällen bedeuten.
·Der festgelegte Abstand von 150 Metern zwischen Feldern mit gentechnisch verändertem und konventionellem Mais ist wissenschaftlich nicht gerechtfertigt und wird sich gerade in Regionen mit klein strukturierten Flächen erschwerend für einen Anbau auswirken. Letztlich muss die Bundesregierung damit rechnen, dass mit diesen Regelungen ein Großteil der Landwirtschaft von der Nutzung der Pflanzenbiotechnologie ausgeschlossen wird. Die 150 Meter könnten einen Einstieg den kommerziellen Anbau darstellen, sofern: -der Abstandswert mit zunehmendem Erkenntnisfortschritt überprüft und reduziert wird. Für diese Überprüfung müssen Fristen festgelegt werden. Es muss klargestellt werden, wie die Umsetzung der Erkenntnisse in die Praxis erfolgt, um einen kontinuierlichen Anbau zu gewährleisten. -sich GVO-Anbauer und Nachbar über geringere Abstände verständigen können, wenn dadurch unbeteiligte Dritte und „fachgesetzliche Anforderungen“ nicht betroffen sind. Allerdings muss die Bundesregierung noch erläutern, um welche „fachgesetzlichen Anforderungen“ es sich handelt. ·Im Falle des Abweichens von Abstandsregeln aufgrund nachbarschaftlicher Vereinbarungen muss klargestellt werden, dass bei etwaigen Einträgen in Nachbarbestände diese Einträge als zufällig oder technisch nicht zu vermeiden gelten. Ansonsten könnte die Situation eintreten, dass dem GV-Pflanzen anbauenden Landwirt im Nachhinein mangelnde Vorsorgepflicht angelastet werden könnte und der Eintrag damit nicht mehr als zufällig und technisch unvermeidbar gilt. Dies hätte nach EU-Regelungen zur Folge, dass die betreffende konventionelle Charge auch unter 0,9 % gekennzeichnet werden müsste. Dieser Widerspruch muss aufgelöst werden. ·Das Bekenntnis zur Notwendigkeit eines EU-einheitlichen Saatgutschwellenwertes wird begrüßt. Die versprochenen Bemühungen Deutschlands, sich für einen „möglichst niedrigen, gleichwohl praktikablen Wert“ einzusetzen, werden unterstützt. Allerdings sollte die Praktikabilität an erster Stelle stehen, um die Rahmenbedingungen für einen Anbau von GVO zu erleichtern und die Koexistenz der verschiedenen Wirtschaftsformen zu ermöglichen.
Die Betroffenen informieren – Transparenz sichern ·Wir begrüßen, dass aus den massiven Feldzerstörungen im letzten Jahr Konsequenzen gezogen werden und Einschränkung im öffentlichen Teil des Standortregisters vorgenommen werden. ·Die Klarstellung, dass Nachbarn und „Imker in der betreffenden Region“ bei Darlegung eines Interesses detaillierte Auskunft bekommen sollen, wenn nicht Tatsachen den Missbrauch der Information für Feldzerstörungen befürchten lassen, wird begrüßt. Allerdings müssen die Begriffe „Nachbar“ und „Imker in der betreffenden Region“ definiert werden. Die Definitionen müssen begründet werden und ihre Notwendigkeit herausgestellt werden. Grundsätzlich ist auf Praktikabilität der Definitionen zu achten. ·Auf europäischer Ebene soll eine „praktikable und unbürokratische Kennzeichnung aller Produkte, die unter Einsatz von GVO hergestellt worden sind“, angestrebt werden. Wir fordern eine Klarstellung darüber, ob dies über die ausdrücklich angesprochenen Lebensmittel, die von mit GVO-Futtermitteln gefütterten Tieren stammen, hinausgeht und auch die gentechnisch hergestellten Enzyme oder Verarbeitungshilfsstoffe erfassen soll. Honig wird ausdrücklich als nicht kennzeichnungspflichtig klassifiziert, da ein eventueller Anteil von gentechnisch veränderten Pollen im Gesamtprodukt regelmäßig deutlich unter 0,9 % liegt und zufällig und technisch unvermeidbar ist.
Die Haftungsregelungen präzisieren ·Wir begrüßen, dass die gesamtschuldnerische Haftung nicht über die von der Rechtssprechung anerkannten Fälle hinausgehen soll. Wir fordern, dass diese Klarstellung auch im weiteren Gesetzgebungsprozess ihren Niederschlag findet. ·Die angestrebte, dringend notwendige Präzisierung der Haftungsregeln und die Streichung des Wortes „insbesondere“ werden uneingeschränkt begrüßt. Es darf aber nicht durch neue ausdrücklich beschriebene Haftungstatbestände unterlaufen werden. ·Mit der Bereitschaft der Wirtschaft, Anbauern von GV-Pflanzen bei möglichen Ausgleichsfällen Hilfestellung zu leisten, ist neben der praxisorientierten und wissenschaftlich begründeten Regelung der guten fachlichen Praxis auch die Bedingung verknüpft, dass nur die gesetzlichen Kennzeichnungsbestimmungen der EU einen möglichen Ausgleichsanspruch begründen. Genau dies muss im Gentechnikgesetz sichergestellt werden.
Den Naturschutz gewährleisten ·Dass Prüfrechte der Naturschutzbehörden jetzt nur noch vorgesehen sind, soweit die Inverkehrbringungsgenehmigung Bestimmungen über den Schutz von Umwelt und Natur enthält, ist systemgerecht. Damit wird vorgebeugt, dass örtliche Naturschutzbehörden Sicherheitsbedenken beliebig erweitern können.
Frankfurt am Main, den 16. März 2007 Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie Dr. Ricardo Gent Geschäftsführer
Karlstrasse 21 60329 Frankfurt am Main
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