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Umfassende Überarbeitung des Gentechnikgesetzes in 2007 Stand: April 2007
Im Koalitionsvertrag wurde angekündigt, die Regelungen zur Gentechnik so auszugestalten, „dass sie Forschung und Anwendung in Deutschland befördern“. Hierzu halten es die Koalitionspartner für unverzichtbar, "gesetzliche Definitionen (insbesondere Freisetzung, Inverkehrbringen) zu präzisieren". Die Biotechnologie-Wirtschaft begrüßt ausdrücklich das im Koalitionsvertrag erkennbare Vorhaben der Bundesregierung. Nachvollziehbar erscheint, dass die Bundesregierung die Vervollständigung des Rechtsrahmens vorangestellt hat, indem sie die noch nicht implementierten Teile der EU-Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) in deutsches Recht umgesetzt hat, um damit ein Anlastungsverfahren aus Brüssel zu verhindern. Aus Sicht der Biotechnologie-Wirtschaft ist dieser erste Schritt zur Novellierung des Gesetzes unzureichend, weil zahlreiche deutsche Überregulierungen des Anfang 2005 in Kraft getretenen Gentechnikgesetzes (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005) unangetastet bleiben. Kritisch ist für uns, dass die eigentlich angekündigte Novelle nun erst in einem zweiten Schritt erfolgt. Wir haben große Sorge, dass nun, da die EU-Vorgaben erfüllt sind, der politische Wille nachlässt, die eigentliche Novelle anzugehen, mit der Forschung, Entwicklung und Anwendung der Pflanzenbiotechnologie in Deutschland wieder möglich werden sollen. Die Situation um die Anwendung der Pflanzenbiotechnologie hat sich in der Zwischenzeit derart zugespitzt, dass wir ernsthaft Gefahr laufen, diese Hochtechnologie in Deutschland zu verlieren. Für die praktische Anwendung der Pflanzenbiotechnologie in Deutschland ist es von existenzieller Bedeutung, dass der Prozess der Novellierung des Gentechnikgesetztes, hin zu innovationsfreundlichen Regelungen, rasch weiter voran schreitet. Denn das Gentechnikgesetz betrifft alle Bereiche der Biotechnologie. Es regelt die Bedingungen für Forschungslabore und geschlossene Anlagen für industrielle Anwendungen (weiße Biotechnologie) ebenso wie Forschung und Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen. Zwischen Innovationen in der Pflanzenbiotechnologie, der Biotechnologie in der Medizin und in der industriellen Produktion bestehen Wechselwirkungen. Erst wenn diese Wechselwirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette Grüner, Weißer und Roter Biotechnologie genutzt werden können, dann entstehen nachhaltig wettbewerbsfähige Produkte, Dienstleistungen und Arbeitsplätze in Deutschland.
Insbesondere folgende Aspekte des Gentechnikgesetzes bedürfen einer Überarbeitung: ·Die Definition des Inverkehrbringens(§ 3 Nr. 6, § 14) ist dahingehend klarzustellen, dass die Abgabe von Produkten mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus genehmigten Freisetzungsversuchen kein Inverkehrbringen darstellt. Ernteprodukte von Äckern, die in der Nähe von genehmigten Freilandversuchen liegen, dürfen nicht unverkäuflich werden bzw. ihr Verkauf als "ungenehmigtes Inverkehrbringen" gelten, wenn sie geringe Mengen an gentechnisch veränderten Pflanzenbestandteilen der Versuchsfelder enthalten. Ansonsten wäre bei vielen Pflanzen die unerlässliche Freilandforschung und Züchtungsarbeit für Hochschulen, Forschungsinstitutionen und Unternehmen nur noch unter hohen finanziellen Haftungsrisiken bzw. gar nicht mehr möglich. ·Standortregister (§ 16a): Der Zugang zu Daten aus dem öffentlichen Teil des Standortregisters ist einzuschränken, weil sich bereits jetzt zeigt, dass Gentechnikgegner sie missbrauchen, um Versuchs- und Anbaufelder zu zerstören bzw. zur Zerstörung zu ermuntern. Eine Angabe der Gemeinde, in der gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden, muss ausreichen. Nur bei Glaubhaftmachung von berechtigtem Interesse sollten die zuständigen Behörden benachbarten Landwirten, soweit sich solche mit ihren Flächen im zu erwartenden Einflussbereich des geplanten GVO-Anbaus befinden, genauere Information wie Flurstücke und Schlagnummern nennen. Vorher ist der betroffene GV-Landwirt anzuhören. ·Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse(§ 17a verbunden mit § 15) müssen besser geschützt werden. Nach der derzeitigen Regelung können auch Rohdaten von Risikobewertungen zwangsweise veröffentlicht werden. Hierdurch können wettbewerbsrelevante Daten öffentlich einsehbar werden. Aus unserer Sicht dürfen nur die Zusammenfassungen von Risikobewertungen, nicht jedoch die zugrunde liegenden Rohdaten öffentlich gemacht werden. Es ist ausreichend, Zusammenfassungen von Risikobewertungen eines gentechnisch veränderten Organismus oder von Beurteilungen seiner möglichen Wirkungen auf Mensch und Umwelt öffentlich zugänglich zu machen. ·Die geltenden Koexistenz- und Haftungsregeln (§ 36a) für den wirtschaftlichen Interessenausgleich beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen müssen dringend überarbeitet werden. Diese Vorschriften müssen so umformuliert werden, dass sie Landwirte nicht von vornherein von der Nutzung transgener Pflanzen abschrecken. So sind vor allem die Kriterien zu präzisieren, nach denen GVO-Anbauer finanzielle Einbußen konventionell oder ökologisch wirtschaftender Nachbarn aufgrund von Einträgen gentechnisch veränderter Pflanzen ausgleichen müssen (Ersetzen des Wortes "insbesondere" durch "ausschließlich"). Der gesetzliche Kennzeichnungsschwellenwert von derzeit 0,9 Prozent sollte als objektives Kriterium für eine „wesentliche Beeinträchtigung“ festgeschrieben werden und dies auch nur, wenn sich im Markt für dieses Produkt eine Preisdifferenzierung tatsächlich einstellt. Eine an diesem Schwellenwert ausgerichtete Gute Fachliche Anbaupraxis würde es Landwirten ermöglichen, Streitfälle bis auf seltene Ausnahmen zu vermeiden. ·Die gesamtschuldnerische Haftung (§ 36a Abs. 4) ist derzeit so geregelt, dass Landwirte, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, automatisch für technisch unvermeidbare Einträge in konventionelle Nachbarkulturen haftbar gemacht werden. Dies muss gestrichen werden. Eine solch weitgehende Verursachungsvermutung ist nicht akzeptabel. Letztlich würde so jeder Beitrag zu einer ubiquitären Beeinträchtigung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen. Eine solche Haftung wäre prohibitiv, was mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Wir lehnen daher das Gesetz in diesem Punkt strikt ab und regen die Aufnahme einer unmittelbaren Verweisung auf §§ 830, 840 BGB an. Für solche Fälle enthält das BGB seit Jahrzehnten bewährte Grundsätze, auf die sich die Gerichte stützen können. Die Einhaltung der Guten Fachlichen Praxis muss den GVO-Anbauer vor möglicher Haftung schützen. ·Den von der Regierungskoalition bevorzugten Ausgleichsfonds (Koalitionsvertrag vom 11.11.2005, Kapitel 8.9) lehnt die Wirtschaft ab. Ein Fonds ist nicht geeignet, verantwortungsbewusstes Handeln unter den Anwendern zu fördern. Zudem wird damit ein Präzedenzfall geschaffen, der schließlich für jede innovative Technologie bei ihrer Einführung herangezogen werden könnte. Die Wirtschaft erwartet die Anerkennung privatwirtschaftlicher Lösungen durch den Gesetzgeber. Zu den Lösungen zählen beispielsweise Versicherungen, Marktpreisofferten durch den Handel, bilaterale Vereinbarungen zwischen Landwirt und Saatguthersteller, Vertragsanbau. ·Die "Gute Fachliche Praxis" (§ 16b) beim Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten ist so zu fassen, dass der Anbau von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen nicht aus Gründen der Vorsorge für das Koexistenzziel untersagt werden kann. Die Regelungen sollten nicht als starre Rechtsverordnung formuliert werden. Sinnvoller ist, dass die Bundesanstalt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemeinsam mit Landwirtschaft, Wirtschaft und Pflanzenzüchtern Grundsätze erstellt, die leicht an neue Erkenntnisse aus dem Praxisanbau angepasst werden können. Denn der Landwirt muss die Möglichkeit haben, für seinen Betrieb und seine Produktionsbedingungen selber zu entscheiden, welche vorgeschlagenen Anbaumaßnahmen effizient, kostenwirksam und praktikabel sind, um die gewünschten Produktqualitäten zu erzielen. ·
Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie Dr. Ricardo Gent Geschäftsführer
Mainzer Landstrasse 55 60329 Frankfurt am Main
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