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Stellungnahme der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie (DIB) zum „Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts“
Allgemeine Stellungnahme
Der derzeitige Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts“ genügt noch nicht den Anforderungen für international wettbewerbsfähige und praktikable Rahmenbedingungen zugunsten von Forschung, Entwicklung und Nutzung der Pflanzenbiotechnologie in Deutschland. Vor allem der Anfang Februar in Kraft getretene erste Teil des Gentechnikneuordnungsrechtes wird die Erforschung und Kommerzialisierung von Pflanzenbiotechnologie in Deutschland erschweren bzw. unmöglich machen. Die DIB hält an ihrer Kritik an diesem ersten Teil in vollem Umfang fest und fordert eine Revision entsprechender Regeln. Einerseits werden im jetzt anstehenden Gesetzesvorhaben begrüßenswerte Verfahrenserleichterungen für die industrielle Biotechnologie eingeführt, wie beispielsweise die Erleichterungen bei der Zulassung von gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder die Einschränkungen beim öffentlichen Zugang zum Standortregister. Andererseits verschafft sich die Bundesregierung die Möglichkeit, die Regulierungsdichte zu erhöhen, indem sie über Ermächtigungen weitere nationale Verordnungen erlässt. Damit geht die Bundesregierung über die Vorgaben der Freisetzungs-Richtlinie 2001/18/EG hinaus. Erfahrungsgemäß führt dies zu weit reichenden administrativen Hürden für die Betreiber. Die Erschwernisse, die im vorliegenden Gesetzesentwurfs enthalten sind, werden im Kontext der gesamten Novelle deutlich: Anstatt die Bewertung gentechnischer Arbeiten auf wissenschaftlich fundierte sicherheitsrelevante Aspekte zu beschränken, verweisen Vorschriften auch auf die Berücksichtigung ethischer Werte (§1 Nr. 1 GenTG). Wie diese für alle nachvollziehbar definiert und in Entscheidungen einbezogen werden sollen, ist unklar. Bei der Überarbeitung des Gentechnikrechtes sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: ·Die Definition des Inverkehrbringens (§ 3 Nr. 6 GenTG) ist dahingehend klarzustellen, dass die Abgabe von Produkten mit Spuren von GVO aus genehmigten Freisetzungen kein Inverkehrbringen darstellt. ·Eine Anzeige muss sich vom bürokratischen Aufwand her deutlich von einer Anmeldung unterscheiden. ·Die Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nur bei hinreichendem Verdacht auf Gefahr erfolgen (§ 28 a GenTG). ·Die Bewertung gentechnischer Arbeiten ist auf sicherheitsrelevante Aspekte zu beschränken. ·Die Ausgestaltung der gesamtschuldnerischen Haftung geht weit über den Regelungsgehalt des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus und weicht daher von seit Jahrzehnten bewährten Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts ab. Wir regen die Aufnahme einer unmittelbaren Verweisung auf §§ 830, 840 BGB an. Die Einhaltung der Guten fachlichen Praxis muss den GVO Anbauer von möglicher Haftung schützen. ·Die gute fachliche Praxis ist in Grundsätzen niederzulegen, die praktikabel und wirtschaftlich sind und sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Koexistenz beziehen. Die Ergebnisse des Erprobungsanbaus 2004 sind dabei einzubeziehen. · Die Untersagungsbefugnisse für Naturschutzbehörden sind zu streichen, um die freie Verkehrsfähigkeit von genehmigten GVO zu bewahren.Die Beratungen zum „Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts“ sollten genutzt werden, um die entscheidenden Punkte am Gesamtpaket des Gentechnikgesetzes zu überarbeiten. Der Ansatz, Verfahrenserleichterungen für die industrielle Biotechnologie einzuführen, aber die kritischen Aspekte bei der Pflanzenbiotechnologie zu belassen, greift zu kurz. Wettbewerbsfähige Innovationen müssen über die gesamte Wertschöpfungskette realisiert werden. Die Pflanzenbiotechnologie auszublenden hieße, auch ihre Potentiale für die industrielle Biotechnologie oder die Medizin aufzugeben. In Deutschland würde sich Wertschöpfung dann in ineffizientem Stückwerk verlieren. Jetzt muss die Chance ergriffen werden, um verlässliche, praktikable und innovationsfördernde gesetzliche Rahmenbedingungen für die Nutzung der Biotechnologie und Gentechnik in Deutschland zu schaffen.
Frankfurt, den 29.April 2005
----------------------------------------------------------- Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie Dr. Ricardo Gent Geschäftsführer
Karlstrasse 21 60329 Frankfurt am Main
Detaillierte Stellungnahme
§ 3 Nr. 6 Definition Inverkehrbringen Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist eine der Schlüsseldefinitionen des Gesetzes. Folglich ist seine klare Bestimmung zentral. Der Bundesrat fordert in seiner Entschließung die Klarstellung, "dass das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das in Folge von Auskreuzungen aus genehmigten Freisetzungsversuchen Anteile an gentechnisch verändertem Material enthält, kein Inverkehrbringen im Sinne des Gentechnikgesetzes" darstellt. In § 14 Abs. 1 Nr.4 wird festgelegt, dass Landwirte, die in ihrer Ernte Einträge aus Freisetzungen feststellen, eine Inverkehrbringungsgenehmigung beantragen müssen, bevor die Abgabe an Dritte erfolgt. Dies ist praktisch und rechtlich unmöglich. Der Landwirt verfügt nicht über die notwendigen Kenntnisse über den GVO. Er hat bei verderblicher Ware nicht die Zeit einen solchen Antrag zu stellen. Er kann den Antrag gar nicht stellen, da der GVO geistiges Eigentum Dritter ist. Der Begriff des "Inverkehrbringens" setzt bewusste und gewollte Abgabe des GVO voraus. Hinzu kommt, dass Pollenflug ein natürlicher Vorgang ist und sich nicht vermeiden lässt. Die Forschung würde hierdurch massiv behindert und der betroffene Landwirt wird zwangsläufig in einen Haftungsfall hinein gedrängt. Dies bedeutet, dass die Landwirtschaft sich gegen Freisetzung aussprechen würde. Freisetzungsversuche sind für die Entwicklung von innovativen Produkten auf dem Gebiet der Grünen Gentechnik aber eine wichtige und notwendige Voraussetzung. Aus diesen Gründen bedarf es in der Gesetzesdefinition einer Klarstellung, dass die Abgabe von Produkten, die unbeabsichtigt Einträge von GVO enthalten, kein Inverkehrbringen darstellt. Dies hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil aus dem Jahre 2002 festgestellt (Az.: 8 K 6854/00). Art 6 (9) der Richtlinie 2001/18/EG steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur die Abgabe von Material untersagt, das von der Freisetzungsfläche stammt. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Abgabe von Produkten, die unbeabsichtigt Spuren von GVO aus genehmigten Freisetzungen enthalten. Diese Folge wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bei Erteilung der Genehmigung mit berücksichtigt. § 1 Gesetzeszweck Das Gesetz fordert die „Berücksichtigung ethischer Werte“. Es bleibt völlig ungeklärt, was sich hinter diesem Begriff verbirgt. Auch die Gesetzesbegründung gibt darüber nur ansatzweise Aufschluss. Die Formulierung genügt damit nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, da es an jeglicher Definition des Begriffes fehlt. Je nach Interpretation kann es zu erheblichen und willkürlich begründeten Beschränkungen des Umgangs mit GVO in Deutschland kommen. Darüber hinaus könnten derartige Beschränkungen innerhalb der EU zu Wettbewerbsbeschränkungen und –verzerrungen führen. § 4 Kommission für die Biologische Sicherheit § 5 Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen § 5a Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses für Freisetzungen und Inverkehrbringen Die ZKBS wurde durch das erste GenTNeuordG in zwei Ausschüsse aufgeteilt (Laborarbeiten einerseits und Freisetzungen und Inverkehrbringen andererseits). Die Ausschüsse für Freisetzungen und Inverkehrbringen wird jetzt zu gleichen Teilen aus Naturwissenschaftlern und Fachleuten zu sonstigen Fragen (u.a. 2 Ökologen) besetzt. Diese neue Konzeption trennt die sachlich gebotene kontinuierliche Betrachtung derselben Sicherheitsaspekte und sollte daher wieder in ihre ursprüngliche Fassung – nur eine ZKBS – gebracht werden. Jedenfalls sollte aber die Besetzungsregelung der Ausschüsse wieder rückgängig gemacht werden. Damit entsteht ein von dem EU-Recht nicht gewolltes Übergewicht von sozio-ökonomischen Erwägungen vor Sicherheitsgesichtpunkten. Da es bei gentechnischen Arbeiten im geschlossenen System zu keiner Berührung mit der Natur kommt, ist die Aufnahme eines Sachverständigen aus dem Bereich Ökologie nicht nachvollziehbar. In der Kammer für Freisetzungen und Inverkehrbringen führt die Aufnahme von zwei Ökologen zu einem Ungleichgewicht der wissenschaftlichen Sachverständigen. Darüber hinaus widerspricht eine paritätische Besetzung mit 6 wissenschaftlichen Sachverständigen und 6 Sachkundigen aus betroffenen gesellschaftlichen Bereichen dem Grundverständnis der ZKBS als wissenschaftliches Gremium. § 8 Genehmigung, Anmeldung und Anzeige von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten Die Aufnahme des "Anzeigeverfahrens" von S1-Arbeiten und weiteren S2-Arbeiten ist als erleichternd zu werten. Allerdings ist unklar, wie sich die adminstrativ-formalen Vorgaben zwischen Anmeldung und Anzeige unterscheiden. Derzeit entsteht der Eindruck, dass es keinen Unterschied bezüglich der einzureichenden Unterlagen zwischen Anmeldung und Anzeige gibt. Wir bitten um Klarstellung. Eine Anzeige muss sich vom bürokratischen Aufwand her deutlich von einer Anmeldung unterscheiden. Die in Absatz 5 eingeführte Liste von Organismen, die nur teilweise oder nicht mehr den Anforderungen des GenTG unterliegen sollen, ist ebenfalls positiv. In der Forschung stellen die Aufzeichnungspflichten eine massive Beeinträchtigung der Arbeiten dar und es fällt schwer zu erkennen, warum Organismen, die grundsätzlich als ohne Gefahr eingestuft werden, eine so umfassende Dokumentation erfordern. Darüber hinaus ist unklar, inwieweit eine Aufzeichnungspflicht bestehen bleibt oder sogar ausgeweitet werden kann, da hierüber nichts im Gesetz abschließend vermerkt ist. Klarstellung ist dringend erforderlich. § 12 Anmelde- und Anzeigeverfahren (Errichtung und den Betrieb von S1-Anlagen und erstmalige gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S1 sowie weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S 2) Der Betreiber muss auch im Falle einer "Anzeige" umfassende Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. An mehreren Stellen hat der Gesetzgeber in § 12 den Begriff der "Anmeldung" durch den der "Anzeige" ausgetauscht, mit der Folge, dass die - bislang an eine "Anmeldung" geknüpften - formalen Anforderungen unverändert für das Anzeigeverfahren gelten. Eine Anzeige muss sich vom bürokratischen Aufwand her deutlich von einer Anmeldung unterscheiden. Zudem sieht § 12 Abs. 4 auch für den Fall der "weiteren gentechnischen Arbeiten" der Sicherheitsstufe S2 prinzipiell eine Einbeziehung des so genannten "Ausschusses für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen" vor. Dies kann zu Verzögerungen bei der Anzeige bzw. Anmeldung führen. Eine Verfahrenserleichterung besteht darin, dass der Betreiber sofort nach Eingang der Anzeige bei der Behörde mit Errichtung/Betrieb der S1-Anlage bzw. der Durchführung gentechnischer Arbeiten beginnen darf. § 12 Abs. 6a und 7 ermächtigt die zuständige Behörde aber u.a. dazu, die Durchführung oder Fortführung der angezeigten gentechnischen Arbeit (vorläufig) zu untersagen - auch aus Gründen des Arbeitsschutzes. Dies stellt eine Verschärfung im Vergleich zur Drucksache 15/3344 dar. § 14 Abs. 1 Satz 5 Freisetzung und Inverkehrbringen Hier wird eine ausdrückliche Ausnahme vom Erfordernis einer Inverkehrbringungsgenehmigung normiert. Diese Ergänzung ist positiv zu werten. Positiv sind auch die Änderungen in § 14 Abs. 3 ("mehreren Standorten") und § 14 Abs. 4, weil hierdurch die Möglichkeit der Einführung "differenzierter Verfahren für Freisetzungen" eröffnet wird. Besagte Änderungen sind auf entsprechende Vorgaben der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG zurückzuführen. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Zulassung bei Freisetzung und Inverkehrbringen Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zukünftig nicht mehr nur die "sicherheitsrelevanten", sondern alle "Eigenschaften des freizusetzenden GVO, die für eine Beurteilung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 erforderlich sind", durch den Antragsteller beschrieben und den Antragsunterlagen beigefügt werden. Im Ergebnis bedeutet dies eine Erweiterung der einzureichenden Unterlagen. Ob diese Erweiterung tatsächlich mit Richtlinien-Vorgaben begründet werden kann, erscheint zumindest fraglich, da die einschlägigen Bestimmungen der EU-Freisetzungsrichtlinie regelmäßig einen sicherheitsrelevanten Bezug ausweisen. Eine Klarstellung ist hier erforderlich. § 15 Abs. 5 Vorlage weitere Angaben, Unterlagen und Probe n Diese Vorschrift geht über Artikel 6, 13 Abs. 1 Satz 3 und 14 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG hinaus. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie sehen die Vorlage von Proben nicht vor und erlegen der Behörde eine Begründungspflicht auf. Dies berücksichtigt das Gesetz jedoch nicht. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Reduzierung von Auskreuzungen auf das unvermeidbare Maß bei Freisetzungen § 16 Abs. 1 Nr. 2 vermischt Aspekte der Sicherheit mit Fragen der wirtschaftlichen Auswirkungen von Auskreuzungen bei Freisetzungen. Der Hinweis auf die Reduzierung von Auskreuzungen auf das unvermeidbare Maß sollte gestrichen werden, da er aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich ist. Den wirtschaftlichen Interessen Dritter wird entweder durch Vereinbarungen mit dem Freisetzenden oder aber durch gesetzliche Ausgleichsansprüche Rechnung getragen. § 16 Abs. 5a Beachtung der Bestimmung der Inverkehrbringungsgenehmigung durch Dritte Die Vorgaben zur Einhaltung der Genehmigung werden auf "am Inverkehrbringen Beteiligte" erweitert. Dies geht über den in der Gesetzesbegründung zitierten Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG hinaus. Art. 19 der Richtlinie gilt ausschließlich im Verhältnis zum direkten Inverkehrbringen. Ebenso der Verweis auf die ist verfehlt, da das Gesetz nur für den direkten Inverkehrbringer gilt. Ebenso ist der Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verfehlt, da hier unterschiedliche Regelungsbereiche miteinander vermengt werden. Die Erfassung des nachgelagerten Bereichs in dieser weiten Form widerspricht der Funktion der Inverkehrbringungsgenehmigung als Deregulierungsinstrument. Es ist zudem praxisfremd, davon auszugehen, dass Dritte Kenntnis über die veröffentlichte Genehmigung zum Inverkehrbringen haben. § 16a Standortregister Wir begrüßen die Streichung der Nennung des Flurstücks im öffentlich zugänglichen Standortregister. Die Korrektur wird durch neue zusätzliche Regelungen, die die Abfrage betreffen, relativiert. Zukünftig soll die Auskunft nicht mehr über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), sondern über die zuständigen Länderbehörden erfolgen. Die Länderbehörden sollen dabei gegenüber dem BVL abfrageberechtigt sein, wenn das Grundstück der Freisetzung bzw. des Anbaus in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt. Das berechtigte Interesse soll nur im Verhältnis zwischen anfragendem Bürger und Landesbehörde von Relevanz sein. Damit bei der Beurteilung des berechtigten Interesses ein einheitlicher Bewertungsmaßstab gewährleistet ist, sollte die Auskunftserteilung gegenüber dem Bürger weiterhin Aufgabe des BVL bleiben. Wir meinen, dass das berechtigte Interesses des Anfragenden nicht klar beschrieben wird: es werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet (z.B. "beeinträchtigt werden könnte" und "unmittelbare Nähe zur Freisetzungs- und Anbaufläche"). Es ist nicht klar, wie diese Begriffe auszulegen sind. Die Einbeziehung der Imkerei in die Festlegung des berechtigten Interesses ist nicht sachgerecht, da Honig mit zufällig vorhandenen Pollen von GVO nach gegenwärtiger Rechtslage nicht kennzeichnungspflichtig ist. Wir fordern, dass die Angaben zur Flächengröße ausschließlich im nicht allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters geführt werden sollen. Dies dient dazu, potentielle Zerstörungen von Feldern noch weiter zu verhindern. Die Meldefrist an das Register von spätestens 2 Monate vor dem Anbau ist zu lange. Aus fachlicher Sicht ist die vom BRat geforderte Meldefrist von 3 Wochen vor der Aussaat ausreichend, da für Koexistenzmaßnahmen sogar bis zur Blütezeit noch ausreichend Zeit bestünde. § 16 b Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (gute fachliche Praxis) Aus § 16b Abs. 1 ergibt sich die Verpflichtung, bei zum Inverkehrbringen genehmigten Produkten Vorsorge zu treffen: zum Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange soll es nicht zu Einträgen von GVO kommen. Damit unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Fragen der Sicherheit einerseits und den rein wirtschaftlichen Fragen der Koexistenz andererseits. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Einträge von GVO mit Inverkehrbringungsgenehmigung eine Gefahr für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter (Leben und Gesundheit von Menschen, Umwelt, Tiere, Pflanzen und Sachgüter) darstellen sollen. Die betreffenden GVO sind umfassend geprüft. Ihre Unschädlichkeit für die genannten Rechtsgüter ist gerade Voraussetzung für die Erteilung der Inverkehrbringungsgenehmigung. Nach der Änderung des § 16b GenTG durch die Regierungsfraktionen ist die gesetzliche Regelung, auf der die gute-fachliche-Praxis-Verordnung (GenTPflanzenErzeugungsVO) basiert, erheblich ausgeweitet und konkretisiert sowie teilweise sogar abschließend geregelt worden. Dies ist von den Fraktionen auch ganz bewusst vor dem Hintergrund geschehen, dass man Regeln zur guten fachlichen Praxis auch dann haben wollte, wenn die Verordnung im Bundesrat scheitert (VO ist zustimmungspflichtig). Wenn aber § 16bGenTG bereits alles Wichtige regelt, ist eine Verordnung nicht notwendig. Alternative zu einer VO wären, Grundsätze und Handlungsempfehlungen, die mit allen am landwirtschaftlichen Anbau Beteiligten (Bundesbehörden, Landesbehörden, Bauernverband, Wissenschaft, Industrie) entwickelt werden. Dies ist in den Niederlanden erfolgreich durchgeführt worden (u.a. Haftungsfond auch mit Beteiligung der Ökobauern und des Staates). Die Industrie würde grundsätzlich ein entsprechendes Konzept begrüßen. Diese freiwilligen Selbstverpflichtungsregeln würden einen Standard bilden, der sowohl von den zuständigen Behörden als auch von den Gerichten herangezogen werden kann, um zu beurteilen, ob die durchgeführten Maßnahmen der guten fachlichen Praxis entsprechen. Darüber hinaus könnte man die ohnehin verpflichtend mit zuliefernde Produktinformation dazu nutzen, den Landwirten die entsprechenden Vorgaben für das jeweilige Saatgut mitzuliefern. Das wäre das sinnvollere Konzept und handhabbarere Instrument. Die von der Europäischen Kommission am 23. Juli 2003 veröffentlichten Leitlinien für die Koexistenz berücksichtigen regionale und betriebliche Gegebenheiten für die Auswahl der Maßnahmen zur Sicherung der Koexistenz. Dem widerspricht die in § 16 b GenTG gesetzlich festgelegten Einzelheiten der guten fachlichen Praxis. Dies steht im Widerspruch zu der Zielsetzung des Instruments „Gute fachliche Praxis“, immer die neuesten Entwicklungen berücksichtigen zu können. Der Landwirt wird in einer Vielzahl von Fällen gezwungen, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zu ergreifen, obwohl er als Fachmann durch die Wahl gesetzlich nicht vorgegebener Mittel ein gleichwertiges oder sogar besseres Ergebnis erzielen könnte. Deshalb sind fallbezogene, dynamische Maßnahmensysteme wie Grundsätze der guten fachlichen Praxis und nicht statische gesetzliche Regelungen erforderlich. Die in § 16b Abs. 3 bereits im Gesetz aufgestellten Anforderungen an die gute fachliche Praxis müssen bereits jetzt - auch ohne die noch in Abstimmung befindliche Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - von allen Gentechnik-Anbauern eingehalten werden und gehen teilweise weit über das erforderliche Maß hinaus. So sind z.B. die Regelungen zu Düngemitteln, die GVO enthalten, völlig überzogen. Auch ist die Regelung wonach Auskreuzungen in Wildpflanzen vermieden werden sollte zu streichen, da das Auskreuzungspotential in Wildpflanzen und dessen mögliche Auswirkungen bereits Bestandteil der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist. Eine Auskreuzung in Wildpflanzen bleibt daher ohne ökologische und ökonimische Relevanz und hat daher nichts mit Koexistenz zu tun. § 16 b Abs. 4 beschreibt Erfordernisse des Nachweises besonderer persönlicher und fachlicher Eignung zum Umgang mit GVO und die Pflicht zur Bereitstellung einer umfangreichen Produktinformation für den Umgang mit GVO. Dies widerspricht der Natur der Inverkehrbringungsgenehmigung als Deregulierungsinstrument. Es werden zusätzliche Anforderungen gestellt, die den Anbau und den Warenverkehr behindern werden und deren Vereinbarung mit EU Recht überaus fragwürdig ist. Die Regelung ist auch nicht durch Art 26a der Richtlinie 2001/18/EG gedeckt, da hier Anforderungen aufgestellt werden, die dem Leitbild des gleichberechtigten Nebeneinanders aller Anbauformen widersprechen. Unzulässig sind auch die in § 16 bAbs. 1 Satz 2 neu eingeführten Nutzungsverbote für GVO. Sollten im Einzelfall Koexistenzbelange betroffen sein, so ist deren Regelung über Nachbarrecht (§ 36a GenTG-E iVm § 906 BGB) gewährleistet. Zusätzliche, staatlich ausgesprochene Anbauverbote sind nicht erforderlich. § 16 c Beobachtung Die Regelungsbefugnis in § 16c Abs. 3 sollten sich nicht auf die Einbeziehung bundesbehördlicher Beobachtungstätigkeiten beschränken. Soweit Monitoring-relevante Daten erhoben werden (im Bereich der Landwirtschaft sind dies insbesondere die Saatgutverkehrskontrolle, Sortenprüfung, Saatgutanerkennung), sollten diese genutzt werden, auch wenn diese Daten durch die Bundesländer erhoben werden. Die Einbeziehung privatwirtschaftlicher Beobachtungstätigkeiten und –netzwerke ist unbedingt erforderlich. Hierzu zählen insbesondere die Erhebungen, die die Landwirte bzw. Züchter im Rahmen des Anbaumanagements durchführen. Durch Nutzung dieser funktionierenden Überwachungsnetzwerke mit kurzen Kommunikationswegen können Erfahrungen und Ergebnisse zeitnah ausgetauscht werden und ggf. in der Anbaupraxis übernommen werden (Risikomanagement). Es bedarf darüber hinaus der Klarstellung, dass die Kosten für die behördliche Überwachung, die über die Anforderungen der dem Genehmigungsinhaber obliegenden Beobachtung hinausgeht und zudem originär hoheitlich ist, nicht vom Inhaber der Inverkehrbringungsgenehmigung übernommen werden können. Eine solche Klarstellung ist auch für andere Beobachtungstätigkeiten erforderlich, die über das in der Inverkehrbringungsgenehmigung festgelegte Monitoring hinausgehen. Darüber hinaus ist eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über die Kriterien des Beobachtungsplans (§ 30 Abs. 2 Nr. 15) entbehrlich. Denn, eine entsprechende Verordnungsermächtigung ist bereits in § 16c Abs. 3 enthalten. Die Kriterien des Beobachtungsplans dürfen im Übrigen erst festgelegt werden, wenn dazu auf europäischer Ebene die entsprechenden Leitlinien vorliegen. Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen über die Durchführung der Beobachtung müssen den Vorgaben des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG entsprechen und Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU erteilt wurden, unberührt lassen. § 16 d Abs. 3 Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen Die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Inverkehrbringungsgenehmigung durch die zuständige Behörde findet in der Richtlinie 2001/18/EG keine inhaltliche Entsprechung. Dem Bedürfnis einer Korrektur von Verwaltungsentscheidungen ist durch die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausreichend Rechnung getragen. § 21 Mitteilungspflichten Positiv zu bewerten ist die Klarstellung in § 21 Abs. 2 . § 21 Abs. 3 Die Unterrichtungspflicht bei dem "Verdacht einer Gefahr für die in § 1 Nr.1 genannten Rechtsgüter und Belange" sind viel zu weitgehend und allgemein, da nicht spezifiziert wird, um welche Auswirkungen es sich handelt. Es müssten ja mindestens sicherheitsrelevante oder schädliche Auswirkungen sein. Im Hinblick auf die genannten ethischen Werte liegt zusätzlich eine erhebliche und aus den bereits genannten Gründen (mangelnde Bestimmtheit) unzulässige Ausweitung der durch die Richtlinie 2001/18/EG eingeräumten Kompetenz vor. § 21 Abs. 5 Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Mitteilungspflicht betreffend neue Informationen im Rahmen von Freisetzungen auch auf die Koexistenz ausgeweitet wird. Zum einen sind Mitteilungspflichten betreffend die Koexistenz in der Richtlinie 2001/18/EG nicht vorgesehen. Zum anderen sind sie im Zusammenhang mit Freisetzungen allein deshalb unzulässig, weil Freisetzungen in den Bereich der Forschung fallen, während die Koexistenz den gewerblichen Anbau betrifft. Die Bereiche sind strikt voneinander zu trennen. Die in § 25 Abs. 5 Satz 2 festgelegte Mitteilungspflicht Dritter, die mit den GVO umgehen, wird zu einer Bürokratie bisher nicht gekannten Ausmaßes führen. § 26 Abs. 1 a In § 26 geht es um behördliche Anordnungen, nach dem eine Genehmigung ausgesprochen wurde. Mit dem durch die Regierungsfraktionen zum GenTNeuordG II eingebrachten § 26 Abs. 1a soll die Behörde – ohne ein Ermessen zu haben - eine Freisetzung oder ein Inverkehrbringen unter bestimmten Umständen untersagen (z.B. wenn eine Genehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt). Die Regelung ist vor allem für Freisetzungsgenehmigungen problematisch, da vor dem Hintergrund der Definition des Inverkehrbringens (§ 3 Nr. 6) und der Auslegungspraxis einiger Länder zu Auskreuzungen aus Freisetzungen, den Ländern jegliche Auslegungsspielräume genommen werden, wenn es zu solchen Auskreuzungen kommt. Dann müssen die Länderbehörden – im Gegensatz zur vorherigen Regelung jetzt ohne Ermessen - die Freisetzung untersagen. § 28 a Informationsweitergabe Die Informationsweitergabe bei bloßen Verdachtsmomenten, insbesondere in Verbindung mit dem ohnehin nicht hinreichend bestimmten Begriff der „ethischen Belange“, macht den Informationsfluss denkbar weit und damit datenschutzrechtlich bedenklich. Außerdem könnte dies laufende Untersuchungen zu bestimmten Verdachtsmomenten beeinflussen oder möglicherweise verhindern. Die Weiterleitung von Informationen sollte auch behördenintern auf sicherheitsrelevante Aspekte, die hinreichend verifiziert sind, beschränkt bleiben. Es sollte zumindest ein "hinreichend konkreter Verdacht" vorliegen. Wir regen an … „bei hinreichend konkretem Verdacht“ … in Absatz (2) Punkt 1 aufzunehmen. Üblicherweise sollte auch auf die Beachtung des Gefahrenmoments eingegangen werden. Bei Vorfällen, die S1 Organismen betreffen, sollte explizit eine Unterrichtungspflicht der Öffentlichkeit unterbleiben, da hier keine Gefahr für die Rechtsgüter unter § 1 Nr. 1 bestehen kann, außer dass man diese unter den Begriff der "ethischen Werte" stellt. Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass der Behörde bzgl. der in Absatz 1 genannten Fälle ein Ermessensspielraum zusteht, in Absatz 2 hingegen eine Verpflichtung der Behörde zur Unterrichtung der Öffentlichkeit normiert wird. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Einschränkung der behördlichen Informationspflicht, insbesondere bzgl. § 28 a Abs. 2 Nr. 1, erforderlich. Der Gesetzgeber begründet die Einführung und Ausgestaltung des § 28 a mit umzusetzenden Vorgaben der EU-Freisetzungs-RL 2001/18/EG. Auf den ersten Blick scheint allerdings fraglich, ob die Umsetzung besagter Richtlinien-Bestimmungen tatsächlich eine so weitgehende Unterrichtungspflicht erfordert. Hier bitten wir um eine abschließende rechtliche Prüfung. Auch der vom Gesetzgeber angebrachte Vergleich mit § 10 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist nicht angemessen, da dort der Öffentlichkeit "Informationen über von Verbraucherprodukten ausgehende Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verwender" zugänglich gemacht werden sollen. Der bloße Verdacht einer Gefahr, wie in § 28 a Abs. 2 Nr. 1 vorgesehen, löst hingegen noch keine behördliche Informationspflicht aus. § 28a Abs. 5 regelt die Gegendarstellung der Behörde, wenn sich die veröffentlichten Informationen im Nachhinein als falsch erweisen. Der letzte Halbsatz lässt eine Gegendarstellung aber nur zu, wenn diese zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder ein Betroffener hieran ein berechtigtes Interesse hat und die Gegendarstellung beantragt. Die Gegendarstellung sollte hingegen zwingend sein, wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt. Nur so kann eine einseitige Berichterstattung vermieden werden. § 36 a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen Der § 36 a weist verschiedene Regeln auf, die die DIB stets kritisiert hat. In Anlehnung an den Beschluss des Bundesrates werden im folgenden nur einzelne Punkte wieder aufgegriffen: Durch das Wort "insbesondere" wird klar, dass die die Fälle der§ 36 a I Nummer 1-3 keine abschließende Aufzählung enthalten, sondern auch andere - "wertungsmäßig vergleichbare Fälle" (=Beurteilungsspielraum der Gerichte) - eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen und damit Ausgleichsansprüche gem. § 906 BGB auslösen können. Damit ist der Anwendungsbereich des § 36 a GenTG erweitert worden. Das Wort „insbesondere“ ist zu streichen. Die Aufnahme des § 36 a in das GenTG wurde von der Begründung damit gerechtfertigt, die so genannten Koexistenzfälle seien mit Hilfe der allgemeinen Vorschriften, insbesondere der nachbarrechtlichen Anspruchsgrundlagen des BGB zu lösen. Dabei bliebe ein beträchtlicher Auslegungsspielraum, die zu einer Unklarheit der gegenwärtigen Rechtslage führe, was dem Ziel einer verträglichen Koexistenz abträglich sei. Im Übrigen handelt es sich um eine schwierige Problematik der Zurechenbarkeit von Folgen wirtschaftlicher Betätigung. Tatsächlich haben sich unsere Gerichte mit diesen Fragen schon sehr lange auseinandergesetzt. Es gibt zahlreiche Urteile zu Fragestellungen, die zu Sachverhalten ergingen, die den im Zusammenhang mit den Koexistenzfällen gesehenen Problemlagen völlig vergleichbar sind. Nach unserer Meinung bestehen keine Zweifel daran, dass für den Fall konkreter Beeinträchtigungen unsere Gerichte im gleichen Sinne entscheiden würden, wie dies das Gesetz in den Absätzen 1 bis 3 des § 36 a vorsieht. Wir plädieren daher dafür, diese völlig überflüssigen Vorschriften zu streichen. Darüber hinaus ist nach unserer Meinung eine Streichung des Abs. 4 aus folgenden Gründen unabdingbar: In der Begründung zu Abs. 4 wird lediglich gesagt, es handele sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Anschließend wird ausgeführt, beweisrechtliche Spezialregelungen zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach § 906 BGB erschienen nicht erforderlich, da das allgemeine Beweisrecht ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung stelle. In den hier gemeinten Koexistenzfällen tauchen Kausalitätsprobleme in beiden bekannten Formen auf: Denkbar ist, dass mehrere Anbauer gentechnisch veränderter Pflanzen durch die Summation ihrer Einträge in ein Nachbarfeld den Schaden (Überschreitung des Kennzeichnungsschwellenwertes) erst verursachen oder dass der Schaden durch solche Einträge vergrößert wird. Die Rechtsprechung zu § 906 BGB hat bei solchen Fallgestaltungen eine gesamtschuldnerische Haftung bereits angenommen (Fischzuchtfall BGH VersR 83, 731). Mit Recht hat deshalb das Gesetz zu dieser Art der Fallgestaltung keine Regelung getroffen. Auch zu den Fällen der so genannten alternativen Kausalität hat die Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die im Wesentlichen denen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen (BGHZ 66, 70; BGHZ 72, 289; BGHZ 85, 375). Trotzdem hat das Gesetz zu diesem Fallgestaltungen, d. h. für die Fälle der Verursachungszweifel bei mehreren angeblichen Verursachern eine Regelung vorgesehen. Handelte es sich hierbei um eine bloße Verweisung, hätte der Hinweis genügt, dass §§ 830, 840 BGB anwendbar sind. Allein schon die Tatsache, dass eine anders lautende Formulierung gewählt wird, kann nur so ausgelegt werden, dass etwas anderes als das in den §§ 830, 840 BGB Geregelte gemeint ist. Stattdessen verwendet das Gesetz in Abs. 4 Satz 1 eine Formulierung, die weit über den Regelungsgehalt des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgeht. Anders als § 830 BGB verwendet das Gesetz nicht den Begriff des "Beteiligten". Anhand dieses Begriffes hat die Rechtsprechung Zurechnungskriterien entwickelt, die eine Ausuferung der im § 830 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Verursachungsvermutung verhindern. So ist z. B. nach der Rechtsprechung wesentliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 830 Abs. 1 Satz 2, dass wenigstens feststellbar sein muss, dass wenigstens einer der Beteiligten den Schaden verursacht haben muss. Hierauf verzichtet das Gesetz. Seine Formulierung führt daher zu einer allgemeinen Verursachungsvermutung, die bewirkt, dass alle in der Nähe eines Feldes mit "gentechnikfreiem" Anbau befindlichen Landwirte, die gentechnisch veränderte Pflanzen verwenden, gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden können. Eine ernsthafte Prüfung der Verursachungsfrage wäre nicht erforderlich. Landwirte können sich also in keiner Weise durch ihr eigenes Verhalten vor Inanspruchnahme schützen. Selbst wenn ein Landwirt gar nicht ursächlich für ein unterstelltes Schadensereignis wäre, so wäre er doch einer neuen "Gruppenhaftung" ausgeliefert. Dies lässt dem Landwirt praktisch nur die Option des kompletten Ausstiegs aus der Nutzung der Gentechnik, wenn er sich davor schützen will, für von anderen verursachte angebliche Schäden haftbar gemacht zu werden. Eine solch weitgehende Verursachungsvermutung ist nicht akzeptabel. Letztlich würde so jeder Beitrag zu einer ubiquitären Beeinträchtigung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen. Eine solche Haftung wäre prohibitiv, was mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Wir lehnen daher das Gesetz in diesem Punkt strikt ab und regen die Aufnahme einer unmittelbaren Verweisung auf §§ 830, 840 an. Darüber hinaus darf es nicht zu einer Haftung kommen, wenn der GVO Verwender die Grundsätze der guten fachlichen Praxis eingehalten hat. Dies ist im Gesetz unmissverständlich klarzustellen. Die Wirtschaft lehnt einen Ausgleichsfonds für mögliche Haftungsfälle aus folgenden Gründen ab: ·Entschädigungs- oder Ausgleichsfonds sollen Ausgleich schaffen in Fällen, bei denen das geltende Recht entweder keine Ersatzpflichten bestimmten Personen zurechnet oder eine solche Zurechnung nur unter Voraussetzungen vornimmt, die aus der einseitigen Sicht der Betroffenen als unbefriedigend angesehen werden. Sie sind daher Instrumente zur Überwindung der tradierten Wertungen des geltenden Rechts. Sie sind häufig Ausdruck einer Geisteshaltung, die nicht mehr bereit ist, allgemeine Lebensrisiken zu akzeptieren (Inkasso-Denken). ·Entschädigungs- oder Ausgleichsfonds verzichten auf das Zurechnungskriterium der individuellen Verursachung von Schäden. Solch eine Haftung für das Unrecht anderer ist willkürlich und bedeutet die Aufgabe des Verursacherprinzips und seiner präventiven Wirkungen. ·Eine „Solidarhaftung“ baut Verantwortungsbewusstsein und die Beachtung von Sorgfaltspflichten auf Seiten potentiell Geschädigter ab. Das Bewusstsein, dass Entschädigungsmittel bereitstehen, fördert durch Bequemlichkeit hervorgerufenes allgemeinschädliches Verhalten. ·Entschädigungs- oder Ausgleichsfonds erfordern umfangreiche neue Regelwerke. So müssten Vorschriften geschaffen werden, welche Umfang und Ausmaß der Ausgleichszahlungen festlegen mit neuen Definitionen, Grenzwerten, Eingriffs- und Überwachungsbefugnissen. Dies gilt gleichermaßen für die Bestimmung von Beitragspflicht und Umfang der Beiträge zum Fonds. Um Kriterien für die Beitragseintreibung zu schaffen, müssten neue Genehmigungs- oder zumindest Registrierungspflichten für bestimmte Aktivitäten geschaffen werden. Dies alles ist kostenintensiv und wenig praktikabel. § 39 Strafvorschriften Der Verstoß gegen Mitteilungspflichten aus § 16a (Standortregister) soll als Straftat qualifiziert werden. Dies ist völlig überzogen. Zu Artikel 2 (Änderung Bundesnaturschutzgesetz) Der § 34a Bundesnaturschutzgesetz führt zu bürokratische Hürden, mit denen die Anwendung der Gentechnik verhindert werden soll. Die entsprechenden Vorschriften der in der Gesetzesbegründung zitierten Richtlinien und Übereinkommen lassen eine so weit reichende Regelung nicht zu. Die sicherheitsrelevanten Aspekte und potentiellen ökologischen Auswirkungen werden bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geregelt. Weitere Schutzmaßnahmen ökologischer Gebiete sind bereits in anderen Gesetzen geregelt. Dem "erhöhten Vorsorgemaßstab", der in der Begründung als Rechtfertigung angeführt wird, ist somit bereits Rechnung getragen. Durch die geplanten Regelungen käme es zu einer Doppelregulierung. Somit würde eine weitere bürokratische Hürde aufgebaut. Eine Untersagungsbefugnis betreffend die Nutzung genehmigter Produkte in „ökologisch sensiblen Gebieten“ ist abzulehnen. Diese Änderung wird Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben, da ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Gebiete landwirtschaftlich genutzt wird. Die Untersagungsbefugnis durch untergeordnete Naturschutzbehörden entwertet nachträglich die erteilte Inverkehrbringungsgenehmigung und schafft Rechtsunsicherheit.
Frankfurt, den 29.April 2005 ------------------------------------------------------------ Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie Dr. Ricardo Gent Geschäftsführer
Karlstrasse 21 60329 Frankfurt am Main
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