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Beseitigung steuerrechtlicher Hemmnisse für das nachhaltige Wachstum neu gegründeter Biotechnologie- und anderer Hightech-Unternehmen Stand: 24. November 2006
Biotechnologie-Unternehmen wurden in den vergangenen Jahren in Deutschland in erfreulicher Zahl gegründet. Dennoch hat Deutschland beim nachhaltigen Wachstum der neugegründeten Firmen einen erheblichen Nachholbedarf gegenüber anderen Ländern. Damit der deutsche Aufholprozess gelingen kann, müssen die Hemmnisse für eine wirtschaftlich erfolgreiche und nachhaltige Entwicklung der kleinen Biotechnologie-Unternehmen rasch beseitigt werden. Vor allem in der Steuergesetzgebung ist eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für innovative Neugründungen (in allen Technologiefeldern) dringend erforderlich.
Zunächst besteht – für junge wie für etablierte Unternehmen – nach wie vor die Notwendigkeit, die Steuerlast in Deutschland auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau zu senken.
Für junge Technologieunternehmen sind zudem eine Reihe von Einzelbestimmungen des Steuerrechts von großer Bedeutung für eine international wettbewerbsfähige wirtschaftliche Entwicklung. Dies begründet sich mit folgenden Sachverhalten:
• Die neuen Biotechnologie-Unternehmen kommen oft erst nach 5 bis 10 Jahren in die Gewinnzone, nachdem sie hohe Summen in die Forschung investiert haben. Sie tragen deshalb hohe Verlustvorträge in ihren Bilanzen.
• Investitionen in Biotechnologie-Unternehmen haben langfristigen Charakter und sind mit einem hohen Risiko verbunden. Die Investoren (Gründer wie externe Investoren) erwarten einen dem hohen Risiko angemessenen „Return“.
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Zur Motivation der Mitarbeiter und zur Schonung der Liquidität der Biotechnologie-Unternehmen werden die Grundgehälter häufig eher niedrig angesetzt, dafür aller
dings zusätzliche Programme zur Mitarbeiterbeteiligung am Eigenkapital aufgelegt
Es gibt eine Reihe von Bestimmungen im deutschen Steuerrecht, die sich hemmend auf die Gründung und das nachhaltige und damit beschäftigungssichernde Wachstum von technologieorientierten Unternehmen auswirken. Bei der Unternehmens- und Einkommensteuergesetzgebung in der laufenden Legislaturperiode sollten deshalb die im
1. Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug bei Gesellschafterwechsel Die Bestimmungen zum steuerlichen Verlustabzug von Unternehmen in § 8 Abs. 4 KStG (Körperschaftsteuergesetz) wurden in der 13. Legislaturperiode verschärft, um Missbrauch im Zusammenhang mit dem Mantelkauf zu unterbinden. Wir teilen diese Intention des Gesetzgebers. Im Zusammenhang mit Wachstumsfinanzierungsrunden und Börsengängen erweisen sich die neuen Bestimmungen jedoch als problematisch. Sie führen dazu, dass Unternehmen, die zur Finanzierung ihres Wachstums größere Venture Capital-Finanzierungsrunden durchführen oder an die Börse gehen, ihren Verlustvortrag steuerlich nicht mehr geltend machen können. Dies bedeutet gerade für Biotechnologie-Unternehmen (oder andere Hightech-Unternehmen) mit langfristig angelegten Produkt- und Technologieentwicklungen, die Verlustvorträge in zweistelliger Millionenhöhe haben, entscheidende Renditeverschlechterungen im Vergleich mit Unternehmen, die Geschäftsfelder mit geringeren Forschungsaufwendungen bearbeiten, und hat damit entsprechende Auswirkungen auf die Investoren. Auch wird die weitere Investition in Forschung und Entwicklung behindert, da ein beträchtlicher Teil des Emissionserlöses bei Venture Capital-Finanzierungsrunden oder beim Börsengang infolge des Wegfalls des Verlustvortrages für Steuerzahlungen zurückgestellt werden muss.
Deshalb schlagen wir eine kurzfristige Neufassung des 8 Abs. 4 KStG vor. Um zu gewährleisten, dass Missbrauch auch in Zukunft verhindert wird, sollte der Paragraph um eine Formulierung ergänzt werden, die sicherstellt, dass die Zuführung neuen Betriebsvermögens ebenfalls unschädlich ist, wenn sie allein dem Wachstum des Geschäftsbetriebes dient und in Form einer Kapitalerhöhung eingebracht wird, die mindestens fünfzig vom Hundert des bestehenden Verlustvortrages beträgt.
2. Veräußerung von Unternehmensanteilen in der Privatsphäre Besonders kritisch für eine nachhaltige Entwicklung von Biotechnologie-Unternehmen und anderen Hightech-Unternehmen ist die steuerrechtliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei Gründern und privaten externen Investoren, da bei den risikoorientierten Investitionsentscheidungen der zu erwartende Wertzuwachs und der durch eine Veräußerung der Anteile zu erwartende Gewinn eine wichtige Rolle spielt.
In der 14. Legislaturperiode wurde in § 17 EStG (Einkommensteuergesetz) in zwei Stufen die Wesentlichkeitsgrenze bei der Veräußerung von Unternehmensanteilen durch Gründer oder private externe Investoren von 25 % über 10 % auf 1 % gesenkt. Diese Entwicklung ist gerade für kleine Biotechnologie-Unternehmen ausgesprochen bedauerlich, denn sie stellt Gründer und private externe Investoren finanziell schlechter als dies in der Vergangenheit der Fall war. Zudem kann bei einer Beteiligung von 1 % nicht mehr von einem „wesentlichen Einfluss“ gesprochen werden.
Auch ist die derzeit geltende Bestimmung, dass die Beteiligung für einen Zeitraum von
Aufgrund der oben genannten Gründe halten wir es für erforderlich, die Wesentlichkeitsgrenze zumindest wieder auf 10 % zu erhöhen. Alternativ bietet sich eine Freigrenze der Kapitalbeteiligung am Nennkapital in Höhe von 500.000 Euro an. Zudem sollte die Haltefrist für die steuerfreie Veräußerung von Beteiligungen unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze von derzeit 5 Jahren auf 2 Jahre verkürzt werden.
3. Mitarbeiterbeteiligung am Eigenkapital/Stock Options Gerade für junge Wachstumsunternehmen aus der Biotechnologie und anderen Hochtechnologiefeldern erweisen sich die derzeit in Deutschland geltenden steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Mitarbeitern am Produktivvermögen, d. h. am Eigenkapital ihres Unternehmens, als nachteilig. Denn die Gewinnung, Motivation und Bindung der Mitarbeiter ist für diese Unternehmen von großer Bedeutung. Besonders wichtig ist dabei die Partizipierung der Mitarbeiter am Unternehmenserfolg. Berücksichtigt man weiter, dass externe Investoren unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze ihre Eigenkapitalinvestitionen nach Ablauf von zwölf Monaten steuerfrei veräußern dürfen, ergibt sich eine deutliche Ungleichbehandlung, ob ein externer Investor oder stattdessen ein Unternehmensmitarbeiter an der Wertsteigerung des Unternehmens beteiligt ist.
Ein wichtiges steuerpolitisches Anliegen aller deutschen Hightech-Unternehmen ist deshalb die Schaffung von international wettbewerbsfähigen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterbeteiligung durch Stock Options-Programme. Derzeit wird der Wertzuwachs aus Stock Options als normales Arbeitseinkommen in der Einkommensteuer mit den dort üblichen hohen Steuersätzen versteuert.
In Zukunft sollte der Wertzuwachs aus Aktienoptionen nicht mehr als Arbeitseinkommen (geldwerter Vorteil) mit den dort geltenden hohen Steuersätzen versteuert werden, denn Kapitalerträge in der Privatsphäre sind z. B. nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei. Als Steuersätze für die zukünftige Besteuerung des Wertzuwachses aus Stock Options sollte in Zukunft das Halbeinkünfteverfahren auf den Wertzuwachs der Aktie (Differenz zwischen Bezugspreis und Wert der Aktie zum Ausübungszeitpunkt) angewandt werden.
Ein generelles Problem ist die Feststellung des Optionswertes bei nicht börsennotierten Wachstumsunternehmen durch die Finanzverwaltungen. Als praxistaugliches Verfahren zur Feststellung der steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage des Wertes von Stock Options für nicht börsennotierte Wachstumsunternehmen könnte z. B. der in der letzten Finanzierungsrunde festgestellte Unternehmenswert herangezogen werden.
Vergleich der geltenden Rechtslage mit den Handlungsempfehlungen der DIB Körperschaftssteuerlicher Verlustvortrag bei Gesellschafterwechsel Geltende Rechtslage in Deutschland: (§ 8 Abs. 4 KStG)
Verlustvortrag nicht mehr steuerlich nutzbar, wenn bei der Verlust verursachenden Körperschaft folgende Merkmale kumulativ zusammentreffen: •Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile der Kapitalgesellschaft •Fortführung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs mit überwiegend neuem Betriebvermögen
Die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile bezieht sich auf das Nennkapital. Dabei ist unerheblich, ob die Erwerber der Anteile neue oder bereits beteiligte Gesellschafter sind. Einem Gesellschafterwechsel durch die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile sind die Fälle einer Kapitalerhöhung, bei der die neuen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise leisten und nach der Kapitalerhöhung zu mehr als 50 % beteiligt sind, gleichzusetzen. (Diese Bestimmung hat Relevanz für Wachstumsunternehmen im Hightech-Sektor: Venture Capital-Finanzierungsrunden, Börsengänge)
Forderungen der DIB: Keine Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG bei Venture Capital-Finanzierungsrunden und Börsengang – beispielsweise durch Einfügung folgender Formulierung nach den Sätzen 2 und 3 im geltenden § 8 Abs. 4 KStG: "Die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist ebenfalls unschädlich, wenn sie allein dem Wachstum des Geschäftsbetriebes dient und in Form einer Kapitalerhöhung eingebracht wird, die mindestens fünfzig vom Hundert des bestehenden Verlustvortrages beträgt."
Veräußerung von Unternehmensanteilen in der Privatsphäre Geltende Rechtslage in Deutschland:
(§ 17 EStG)
Bei Halten von weniger als 1 % der Unternehmensanteile: steuerfrei Bei Halten von mindestens 1 % der Unternehmensanteile („wesentliche Beteiligung“): Besteuerung nach Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der Einkommensteuererklärung sofern außerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten
Forderungen der DIB: Wieder Anhebung der Grenze für eine „wesentliche Beteiligung“ auf zumindest 10 %; alternativ Freigrenze der Kapitalbeteiligung am Nennkapital in Höhe von 500.000 Euro
Verkürzung der Haltefrist für die steuerfreie Veräußerung von Beteiligungen unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze von derzeit 5 Jahren auf 2 Jahre
(Nicht handelbare) Stock Options
Geltende Rechtslage in Deutschland: Bei Ausübung der Option: Besteuerung der Differenz zwischen Bezugspreis und Marktwert als Arbeitslohn (Progressionstarif von 15 % bis 42 %, zzgl. Solidaritätszuschlag)
Bei Verkauf der Aktie: Veräußerungsgewinn steuerfrei, sofern außerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten und keine wesentliche Beteiligung
Forderungen der DIB: Bei Ausübung der Option: Besteuerung der Differenz zwischen Bezugspreis und Marktwert nach Halbeinkünfteverfahren.
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