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Position der DIB zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland

 

1.     Einführung

Im Rahmen des Lissabon-Prozesses haben die EU-Mitgliedstaaten vereinbart, die Aus­gaben für Forschung und Entwicklung (FuE) stark zu erhöhen, um die EU zum wett­be­werbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. Ein Weg, dies zu erreichen, ist die steuerliche Förderung von FuE in der Wirt­schaft. Denn diese muss den Löwenanteil leisten, um das Lissabon-Ziel, nämlich den Anstieg der FuE-Aufwendungen auf 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts, zum Erfolg zu führen: In Deutschland sind dies zusätzliche Investitionen in FuE von Seiten der Wirtschaft von rund 12 Milliarden Euro jährlich.

Die Einführung indirekter Instrumente der Forschungsförderung in Deutschland in Ergän­zung zur derzeit ausschließlich praktizierten Projektförderung ist längst überfällig. Der Ein­stieg in eine steuerliche FuE-Förderung ist deshalb zur Steigerung der FuE-Aufwendun­gen gerade auch im Wirtschaftssektor und zur Verbesserung der Innovationsfähigkeit Deutschlands dringend geboten. Dies gilt sowohl zur Steigerung der deutschen FuE-Akti­vitäten von Großunternehmen als auch für die Forschung von KMU. Als mittelfristiges Ziel sollten in Deutschland direkte (Projekt-)Förderung und indirekte Förderung gleich­berech­tigte Säulen der Forschungsförderung werden. Eine steuerliche FuE-Förderung muss auf Dauer angelegt, flexibel, verlässlich und unbürokratisch ausgestaltet sein und von ihrer Höhe her eine ausreichende Wirkung entfalten.

Steuerliche FuE-Förderung wird von der Mehrzahl der EU-Staaten und allen großen außereuropäischen Staaten praktiziert und ist sowohl aus innovationspolitischen als auch aus standortpolitischen Gesichtspunkten sinnvoll. Für global operierende Unternehmen stehen die Standorte auch hinsichtlich der Kosten für FuE im Wettbewerb zueinander.

 

 

2.     Umsetzung der steuerlichen FuE-Förderung in Deutschland

2.1     Definition von Forschung und Entwicklung

 

Forschung und Entwicklung sollten in Anlehnung an die bekannte Vorschrift des § 51
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 EStG (1986) und das Frascati-Handbuch der OECD definiert werden und folgende Bereiche umfassen:

 

Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung), Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden.

 

Begründung:

Mit der Anlehnung an deutsches Steuerrecht und die seit vielen Jahren von den OECD-Mitgliedstaaten anerkannten Definition von Forschung und Entwicklung wird Kontinuität und Interpretationssicherheit gewährleistet.

 

 

2.2     Bemessungsgrundlage für die steuerliche FuE-Förderung

 

Bemessungsgrundlage sollten sämtliche FuE-Aufwendungen (Personal- und Sachaufwen­dungen sowie Drittkosten für Forschungsaufträge in der EU) des Steuerpflichtigen (Unter­nehmens bzw. Unternehmers) auf eigenes Risiko sein.

FuE-Tätigkeiten, die im Auftrag von Dritten durchgeführt werden, zählen hingegen nicht zu den anrechenbaren FuE-Aufwendungen. Denn es ist sicherzustellen, dass FuE-Aktivitäten nur einmal, und zwar auf Ebene des finanzierenden und somit das Risiko tragenden Unternehmens steuerlich gefördert werden.

 

Begründung:

Die Einbeziehung sämtlicher FuE-Aufwendungen entspricht der Neutralität gegenüber den verschiedenen Wissenschafts- und Technologielinien und der unterschied­lichen Organisa­tion von FuE-Abläufen in den einzelnen Unternehmen. Die Beschäftigung qualifizierten Personals in den eigenen Labors, die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte sowie Sachaufwendungen, z. B. für Geräte und Chemikalien, sind alle für eine erfolgreiche Forschung unerlässlich.

Insofern sollte es für die Förderung unerheblich sein, ob die FuE-Aktivität im eigenen Haus durchgeführt wird oder in Form eines Forschungsauftrags extern an einen Dritten in der EU vergeben wird. Denn für extern vergebene Forschungsaufträge, die ja zu 100 Prozent vom Auftraggeber finanziert werden, besteht das gleiche unternehmerische Risiko wie bei der im eigenen Unternehmen durchgeführten Forschung. Folgerichtig fallen bei dem mit dem Forschungsauftrag beauftragten Unternehmen die Kosten für diesen Forschungs­auftrag nicht in die Bemessungsgrundlage für die steuerliche FuE-Förderung, da hier kein unternehmerisches Risiko vorliegt. Darüber hinaus käme es ansonsten zu einer Doppel­förderung für dasselbe FuE-Projekt.

Anders sieht es bei Forschungskooperationen aus. Dort trägt jeder Kooperationspartner die bei ihm entstehenden Kosten und eigenes Risiko selbst. Hier fallen bei jedem Unter­nehmen die eigenen Kosten in die Bemessungsgrundlage für die steuerliche FuE-Förde­rung; Doppelförderung ist ausgeschlossen.

 

2.3     Instrument für die steuerliche FuE-Förderung

 

FuE-Aufwendungen sollten beim Steuerpflichtigen (Unternehmen bzw. Unternehmer) durch eine Minderung seiner Steuerschuld oder bei negativem Einkommen (Verlust) in Form einer auszahlbaren Steuergutschrift gefördert werden (Tax Credit).

 

Begründung:

Eine steuerliche FuE-Förderung kann grundsätzlich am Steuertarif oder an der steuer­lichen Bemessungsgrundlage anknüpfen oder durch die Gewährung von Steuergut­schriften (Tax Credits) erfolgen. Innerhalb der OECD gibt es keine einheitliche Praxis. Gut die Hälfte der Industrienationen knüpft die steuerliche FuE-Förderung an der steuerlichen Bemessungsgrundlage an, die andere Hälfte gewährt Tax Credits. Die Regelungen in den einzelnen Ländern variieren im Detail.

Der VCI hält die Realisierung einer steuerlichen FuE-Förderung mittels Steuergutschriften (Tax Credits) als am sachgerechtesten. Die Gewährung von Steuergutschriften hat gegen­über dem Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage (sog. Superdeduction) oder der Absenkung des Steuertarifs den Vorteil des effektiven Liquiditätszuflusses. Dadurch entfaltet sie größtmögliche Förderwirksamkeit, da die Liquidität beim Unternehmen direkt zu weiteren FuE-Investitionen genutzt werden kann.

Darüber hinaus ist diese Variante steuerlicher FuE-Förderung über Tax Credits unab­hängig davon, ob das Unternehmen Gewinne oder Verluste gemacht hat. Der Ansatz von z. B. 150 Prozent der FuE-Aufwendungen auf die steuerliche Bemessungsgrundlage (Superdeduction) führt im Verlustfall lediglich zu einem zeitversetzten Effekt. Gerade bei jungen Unternehmen, die zudem oft größere Verlustvorträge haben, wird aber gerade Liquidität benötigt, um weitere Forschung und Entwicklung zu finanzieren und Investi­tionen in Produktionsanlagen vornehmen zu können.

Eine steuerliche FuE-Förderung mittels Tax Credits ist zudem einfach und unbürokratisch umsetzbar und bietet eine bessere Gewähr für einen Innovationsschub in Deutschland als andere Instrumente.

 

 

2.4     Höhe des Tax Credits

 

Der Tax Credit sollte mindestens 10 Prozent der (gesamtem) FuE-Aufwendungen betra­gen. Er sollte für Unternehmen aller Größenklassen gleichermaßen gelten.

 

Begründung:

Eine steuerliche FuE-Förderung muss vermehrte FuE-Aktivitäten der Unternehmen zur Folge haben. Dazu muss sie eine spürbare Minderung der FuE-Kosten bewirken, damit dieses Geld in FuE reinvestiert werden kann. Der Tax Credit sollte deshalb mindestens 10 Prozent der (gesamtem) FuE-Aufwendungen betragen. Diese Höhe erscheint für Deutsch­land sinnvoll. Unter den großen Industrienationen sind Steuergutschriften in Höhe von 8 – 20 Prozent üblich.

Um die Lissabon-Ziele zu verwirklichen, muss der Kreis der für eine steuerliche FuE-För­derung qualifizierenden Unternehmen möglichst breit definiert werden und alle in Deutsch­land forschenden Unternehmen umfassen. Nur so können die Forschungsaktivitäten des Wirtschaftssektors substanziell gesteigert werden. Es ist daher zwingend erforderlich, eine steuerliche FuE-Förderung unabhängig davon zu gewähren, ob die FuE-Tätigkeit von KMU oder von Großunter­nehmen durchgeführt wird.

 

 

Frankfurt am Main, den 09. November 2007

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Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie

Dr. Ricardo Gent

Geschäftsführer

 

Mainzer Landstraße 55

60329 Frankfurt am Main

 

 

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