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Stellungnahme des Verbandes der Chemischen Industrie e.V. (VCI) und der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie (DIB) zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
28. August 2007
MoRaKG ersetzt nicht die notwendigen Nachbesserungen an der Unternehmensteuerreform!
VCI und DIB haben die Gegenfinanzierungsmaßnahmen der kürzlich beschlossenen Unternehmensteuerreform 2008 als innovationshemmend für den Standort Deutschland deutlich kritisiert.
Wir fordern massive Nachbesserungen im Rahmen eines Reparaturgesetzes, insbesondere die Einbeziehung von FuE-Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der Zinsschranke, Wiedereinführung der degressiven AfA, Überarbeitung der neuen Regelungen zur Funktionsverlagerung (die international unüblich sind und zur Doppelbesteuerung führen), Entfall der Hinzurechnung von Lizenzgebühren bei der Gewerbesteuer und beachtliche Nachbesserungen bei den Regelungen zum „Mantelkauf“.
Durch das MoRaKG werden insoweit keine Nachbesserungen vorgenommen. Unsere Forderungen bleiben daher bestehen.
Bei dem MoRaKG handelt es sich um ein Gesetz, dass u. a. die Bedingungen für die Eigenkapitalfinanzierung von jungen Hightech-Unternehmen mit maximal mittlerer Kapitalausstattung verbessern will. Dies wird im Grundsatz begrüßt. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken bezüglich der Ausgestaltung des Gesetzes im Einzelnen. Zu den beiden wesentlichen Mängeln, nämlich der Behandlung der körperschaftlichen Verlustvorträge und der Veräußerungsgewinne in der Privatsphäre, nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Körperschaftliche Verlustvorträge
Inhalt Regierungsentwurf:
In § 8c KStG wird in einem neuen Absatz 2 eine Ausnahmeregelung dergestalt eingeführt, dass bei der Übernahme von Anteilen an der Zielgesellschaft durch eine Wagniskapitalgesellschaft die Verlustvorträge im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs im steuerpflichtigen inländischen Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven erhalten bleiben.
Gleiches gilt im Falle eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, wenn die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweist oder die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital von nicht mehr als 100 Millionen Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüssen der der Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht. Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf hierfür vier Jahre nicht unterschreiten.
Die Regelung sieht für Verluste, die nach der Grundnorm des § 8c Abs. 1 KStG wegfallen würden, aber infolge des § 8c Abs. 2 KStG RegE ausnahmsweise weiter nutzbar sind, einen zeitlich über fünf Jahre gestreckten Verlustabzug vor. Die Weiterveräußerung von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft an eine andere Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft stellt laut Gesetzesbegründung dessen ungeachtet einen Anwendungsfall des § 8c Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz KStG RegE dar und ist unabhängig von einer Mindesthaltedauer möglich. Die Regelung des § 8c Abs. 2 KStG ist laut Gesetzesbegründung auch auf Kapitalerhöhungen anwendbar, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquote der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft am Kapital der Zielgesellschaft führen.
Bewertung VCI/DIB:
Die Mindesthaltedauer zum Erhalt der Verluste der Zielgesellschaft bei Veräußerung durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft an einen Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, ist mit vier Jahren zu lang, da gerade bei erfolgreicher Forschung und Entwicklung die Finanzierungsrunden oft rasch aufeinander folgen. Die Mindesthaltedauer sollte auf zwei Jahre verkürzt werden.
Der vorgeschlagene neue Absatz 2 in § 8c KStG privilegiert die Wachstumsfinanzierung von Unternehmen durch Wagniskapitalgesellschaften. Denn die Verlustvorträge bleiben nur erhalten, wenn – zumindest einmal – eine Wagniskapitalgesellschaft Anteile erworben hat. Die Verlustvorträge verfallen weiterhin, wenn die Unternehmensfinanzierung ohne die Einschaltung von Wagniskapitalgesellschaften erfolgte. Auch für diese Fälle sollte eine sachgerechte Lösung zum Erhalt der Verlustvorträge gefunden werden, die ja bei forschungsintensiven Unternehmen auch Folge des steuerlichen Aktivierungsverbotes für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter sind.
Nicht nachvollziehbar ist, dass die zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs im Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven als Referenzpunkt für den Erhalt der Verlustvorträge dienen sollen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum der Steuerpflichtige in solchen Fällen grundsätzlich verpflichtet sein sollte, der Finanzverwaltung die im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven zu offenbaren. Eine derartige Regelung wäre darüber hinaus mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Hier sollte bedacht werden, dass es auch Ziel der Bundesregierung ist, Bürokratie abzubauen und nicht notwendigerweise neue zu schaffen.
Wir schlagen deshalb vor, als Referenzpunkt für den Erhalt der Verlustvorträge die Zuführung von Barkapital zu wählen und die Verlustvorträge in Höhe des Doppelten der erfolgten Barkapitalzufuhr zu erhalten. Damit wären Missbrauchsmöglichkeiten unseres Erachtens genügend und ohne größeren Bürokratieaufwand eingeschränkt.
2. Veräußerungsgewinne in der Privatsphäre
Inhalt Regierungsentwurf:
In § 17 Abs. 3 EStG soll der Veräußerungsfreibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die mehr als ein Prozent des gesamten Nennkapitals umfassen (oder irgendwann während der letzten 5 Jahre umfasst haben), von 9.060 Euro auf 20.000 Euro angehoben werden. Die über diesem Freibetrag liegenden Veräußerungsgewinne werden dann nach dem geltenden § 3 Nr. 40 EStG mit 60 Prozent in der Einkommensteuer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterhalb der "Wesentlichkeitsgrenze" von einem Prozent des gesamten Nennkapitals unterliegen nach geltendem Recht ab 1.01.2009 einer Abgeltungssteuer von 25 Prozent.
Bewertung VCI/DIB:
Besonders kritisch für eine nachhaltige Entwicklung von jungen Hightech-Unternehmen ist die steuerrechtliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei Gründern und privaten externen Investoren, da bei den risikoorientierten Investitionsentscheidungen der zu erwartende Wertzuwachs und der durch eine Veräußerung der Anteile zu erwartende Gewinn nach Steuern eine wichtige Rolle spielt. Diese Investitionen sind mit einem hohen Risiko verbunden. Die Investoren (Gründer wie externe Investoren) sind deshalb auf einen dem hohen Risiko angemessenen „Return“ angewiesen.
Der Vorschlag im Regierungsentwurf ist deshalb für solche Unternehmen nicht sachgerecht. Der Freibetrag in § 17 Abs. 3 EStG müsste um ein Vielfaches höher als 20.000 Euro ausfallen, um private Investoren für junge Hightech-Unternehmen zu gewinnen.
Sinnvoller wäre es allerdings, wenn die "Wesentlichkeitsgrenze" in § 17 Abs. 1 EStG, bei deren Überschreiten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit nach den Bestimmungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mit 60 Prozent in der Einkommensteuer veranlagt werden, auf 10 Prozent erhöht würde. Die Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze unterlägen dann – nach den Bestimmungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 – einer Abgeltungssteuer von 25 Prozent.
3. Zusammenfassung / Wertung
Mit den Änderungsvorschlägen zum Verlustvortrag unternimmt die Regierung den Versuch, in begrenzten Einzelfällen für eine Nachbesserung verunglückter Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008 zu sorgen. Tatsächlich schafft sie eine nur noch Fachleuten verständliche Kasuistik, die Ungerechtigkeiten hervorrufen wird, nach Veränderung schreit und die dem mit der Steuerreform 2008 verfolgten Ziel einer Steuervereinfachung und -vereinheitlichung Hohn lacht. Wir halten demgegenüber an unserer Auffassung fest, dass – abgesehen von den früheren Fällen des Mantelkaufs – eine Beteiligungsveräußerung die steuerliche Position dieser Beteiligung (einschließlich eines dort bestehenden Verlustvortrags) nicht berühren darf.
Nachdem Veräußerungsgewinne aus Beteiligungsveräußerung grundsätzlich der Abgeltungssteuer unterliegen, gibt es für eine Differenzierung der Besteuerung nach der Beteiligungshöhe keine Rechtfertigung mehr. Gleiches gilt für die Einführung einer Verfallsfrist von noch dazu 5 Jahren, die mit dem Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung nicht in Einklang zu bringen ist.
Frankfurt am Main, den 28. August 2007 ________________________________________ Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie Dr. Ricardo Gent Geschäftsführer
Mainzer Landstrasse 55 60329 Frankfurt am Main
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