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Stellungnahme der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie zum Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) "Förderung von Wagniskapital – Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" vom 9. Mai 2007 Stand: 21. Mai 2007
Die Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie (DIB) geht in dieser Stellungnahme nur auf Aspekte der Finanzierung von Gründung und Wachstum von forschungsintensiven Hightech-Unternehmen ein.
1. Körperschaftliche Verlustvorträge bei Anteilseignerwechsel (Mantelkauf) Inhalt Eckpunktepapier: In § 8c KStG (neu) soll eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, so dass bei Übernahme von Anteilen von Unternehmen durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Verrechnung bisheriger Verluste auf fünf Jahre gestreckt wird. Die Unternehmen, deren Anteile erworben werden, dürfen hierzu bei Anteilserwerb maximal sieben Jahre alt sein und zu diesem Zeitpunkt ein Eigenkapital von maximal 500.000 € haben. Auf die
Bewertung der DIB: Das Eckpunktepapier beschränkt den Fall des Erhalts des Verlustvortrags ausschließlich an einen Erwerb von Unternehmensanteilen durch Wagniskapitalgesellschaften. Der Verlustvortrag geht somit weiter verloren bei Erwerb durch Privatpersonen (Business Angels), andere Körperschaften (z. B. mit dem Ziel des Schmiedens größerer Einheiten und zur Erweiterung der Wertschöpfungstiefe) und nicht zuletzt beim Börsengang und bei börslichen Kapitalerhöhungen. Zudem ist die Verrechnung auf fünf Jahre begrenzt.
Es kann jedoch nicht Ziel sein, die Wachstumsfinanzierung von Hightech-Unternehmen über VC-Gesellschaften zu privilegieren. Sondern man sollte diskriminierungsfrei auch die Investition von Business Angels, von und anderen Körperschaften sowie börsliche Emissionen ermöglichen. Insofern müssen auch bei Investitionen aus diesem Kreis die körperschaftlichen Verlustvorträge erhalten bleiben.
Generell ist eine Begrenzung der Verrechnung der Verlustvorträge auf fünf Jahre gerade bei forschungsintensiven Unternehmen nicht sachgerecht. Denn die hohen Verlustvorträge sind auch Folge des steuerlichen Aktivierungsverbotes für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Verlustvorträge sollten deshalb zeitlich unbegrenzt verrechnet werden können.
Gerade für forschungsintensive Unternehmen sind die vorgesehene Altersgrenze für den Anteilserwerb von sieben Jahren und insbesondere die Begrenzung des Eigenkapitals von 500.000 € zu eng gefasst. Die Altersgrenze sollte auf 10 Jahre angehoben werden und eine Begrenzung des Eigenkapitals ganz entfallen.
2. Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen an einer Körperschaft in der Privatsphäre Inhalt Eckpunktepapier: Dieser Aspekt wird im Eckpunktepapier nicht behandelt.
Nach Regierungsentwurf des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 sollen Gewinne aus Veräußerungen von nach dem 1.01.2009 angeschafften Körperschaftsanteilen
Die Grenze der "wesentlichen Beteiligung" nach § 17 EStG bleibt unverändert bei 1 %. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf wesentlicher Beteiligungen werden durch Änderung des § 3 Nr. 40 EStG mit 60 % statt wie derzeit mit 50 % in der Einkommensteuer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt. Begründet wird dies mit der Senkung der Körperschaftsteuersätze von 25 % auf 15 % ab dem 1.01.2008, was mit einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer kompensiert werden soll.
Bewertung der DIB: Besonders kritisch für eine nachhaltige Entwicklung von Biotechnologie-Unternehmen und anderen Hightech-Unternehmen ist die steuerrechtliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei Gründern und privaten externen Investoren, da bei den risikoorientierten Investitionsentscheidungen der zu erwartende Wertzuwachs und der durch eine Veräußerung der Anteile zu erwartende Gewinn eine wichtige Rolle spielt.
In der 14. Legislaturperiode wurde in § 17 EStG in zwei Stufen die Wesentlichkeitsgrenze bei der Veräußerung von Unternehmensanteilen durch Gründer oder private externe Investoren von 25 % über 10 % auf 1 % gesenkt. Diese Entwicklung war gerade für kleine Biotechnologie-Unternehmen ausgesprochen bedauerlich, denn sie stellte Gründer und private externe Investoren finanziell schlechter. Auch ist die Bestimmung, dass die Beteiligung für einen Zeitraum von 5 Jahren unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze liegen muss, damit diese (nach geltendem Recht) steuerfrei veräußert werden kann, nicht praxisgerecht.
Die Schaffung einer Abgeltungssteuer ab 2009 in Höhe von 25 % ist grundsätzlich zwar positiv zu sehen. Die Abgeltungssteuer gilt aber nur für nichtwesentliche Beteiligungen. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf wesentlicher Beteiligungen werden in Zukunft mit 60 % statt wie derzeit mit 50 % in der Einkommensteuer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt. Dies ist eine Verschlechterung für private Investitionen gerade in junge Unternehmen, die mangels Gewinnen noch keine Körperschaftsteuer zahlen und somit von der Reduzierung der Körperschaftsteuersätze nicht profitieren. Die Schlechterstellung privater Investoren (Gründer, Business Angels) schwächt erneut die Seed-Finanzierung in Deutschland, denn in der Frühphasenfinanzierung sind Venture Capital-Gesellschaften selten bereit, Kapital in Hightech-Startups zu investieren.
Aufgrund der oben genannten Gründe sollte die Wesentlichkeitsgrenze zumindest wieder auf 10 % erhöht werden. Alternativ bietet sich eine Freigrenze der Kapitalbeteiligung am Nennkapital in Höhe von 500.000 Euro an.
Zudem sollte die Haltefrist für die derzeit steuerfreie, in Zukunft der Abgeltungssteuer unterliegende Veräußerung von Beteiligungen unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze von derzeit 5 Jahren auf 2 Jahre verkürzt werden.
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